Susanne
1. Abrechnungen aus 2004 (Kalenderjahr) hätten bis 31.12.2005 zugestellt werden müssen, danach kann der VM nicht mehr auf Nachzahlung bestehen. Der VM muss beweisen, dass die Zustellung erfolgte. (Nicht zugestellte Einschreiben gehen zurück an Empfänger, VM sollte als Beweis eine Kopie davon schicken.)
2. Der VM muss sich auf einen Abrechnungszeitraum, der i.d.R. 12 Monate, nicht mehr aber weniger, augweist, einigen. Der Abrechnungszeitraum entspricht dem Wirtschaftsjahr, muss aber nicht dem Kalenderjahr entsprechen. Rechnungen, die nur teilweise in den Abrechnungszeitraum fallen, müssen demnach dem Wirtschaftsjahr zugeteilt werden.
Grundsätzlich würde ich sagen, dass diese Abrechnung noch nicht mal dem formellen Anspruch (u.a. auch Transparenz) des BGB entspricht und damit der Abrechnung widersprechen, auch wg. der verschiedenen Abrechnungszeiträume. Weiterhin musst Du für Kosten über Deine Mietzeit hinaus nur anteilig bis zum Zeitpunkt Deiner Mietzeit bezahlen.