Gast
hallo,
die gartenpflegekosten können in den betriebskosten abgerechnet werden:
Gartenpflegekosten, selbst dann wenn der Garten von den Bewohnern nicht betreten werden darf (z.B. ein kleiner Vorgarten, der nur der Verschönerung dient). Zu den umlagefähigen Kosten zählen hierbei alle Sach- und Personalkosten, die durch die Pflege der hauseigenen Grünanlage, der Zugänge und Zufahrten sowie ggf. des Spielplatzes entstehen. Im Einzelnen gehören dazu beispielsweise der Ersatz kaputter Pflanzen und Gehölze, die Erneuerung des Rasens, die Kosten des Gießwassers oder der Austausch des Sandes im Sandkasten. Das Fällen von Bäumen, die komplette Neuanlage eines Gartens oder die Anschaffung von Gartengeräten sind dagegen nicht umlagefähig. Und wiederum gilt: Kümmert sich der Hausmeister um den Garten, dürfen hierfür keine weiteren Personalkosten angesetzt werden.
werte für kehrdienste usw, um diese zu vergleichen gibts es glaube ich nicht !