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Betriebskostenabrechnung durch Zwangsverwalter
Der Zwangsverwalter ist dem Mieter zur vertragsgemäßen Abrechnung der Betriebskosten verpflichtet. Dieses gilt auch für einen vor Anordnung der Zwangsverwaltung abgelaufenen Abrechnungszeitraum, wenn der Abrechnungsanspruch im Jahr der Bestellung des Zwangsverwalters fällig wird. Ein sich aus der Abrechnung ergebendes Guthaben des Mieters ist vom Zwangsverwalter auszuzahlen.
Landgericht Zwickau, Urteil vom 02.08.2002 - Aktenzeichen: 6 S 83/02 - WM 2003, S. 271.