Susanne
Ich finde 9 Tage auch reichlich Zeit.....
Der Vermieter muss eine Besichtigung rechtzeitig, mindestens 24 Stunden vorher, ankündigen. Von einem berufstätigen Mieter kann eine Terminvereinbarung innerhalb von vier Tagen verlangt werden [/b:c8a4d](AG Münster 7 C 557/82; WM 82, 282).
Besichtigungsgründe sind: Beabsichtigte Reparaturen, Ablesen von Erfassungsgeräten[/b:c8a4d], vorgesehener Haus- oder Wohnungsverkauf. Besichtigen dürfen dann Vermieter, Makler, Kauf- oder Mietinteressenten, Handwerker und Ableser (LG Köln 1 S 81/88; WM 90, 348; LG Bad Kreuznach 2 T 64/95; NJWE-MietR 96, 264; AG Wedding 10 C 427/84; GE 85, 155; AG Lüdenscheid 8 C 698/90; WM 90, 489).
Snoozer
Das ist ja keine kurzfristige Besichtigung, da wird man einen ganzen Arbeitstag gebunden.
Zudem ist das nur eine empfohlene Überprüfung und weder Notfall noch gesetzlich vorgeschriebene Maßnahme.
Was macht zum Beispiel eine Familie, die 3 Wochen im Urlaub ist?
Es war gerade Ostern und jetzt wieder Urlaub zu beantragen ist nicht möglich.
Es reicht aus, wenn der Mieter einmal wöchentlich für drei Stunden die Besichtigung des Vermieters ermöglicht (LG Kiel 1 S 26/91; WM 93, 52)[/quote:f009c]
Susanne
Ich finde eine Überprüfung der Gasinstallation sinnvoll (wahrscheinlich weil ich im Umgang mit Gas immer ein bischen hysterisch bin.... <!-- s --><!-- s --> )
Nichtsdestotrotz passt es Dir z.Zt. nicht in den Kram, kann ich auch verstehen, es geht auch nicht um eine Familie, die im Urlaub ist - da hätte bei Deiner derzeitigen Situation auch keine längere Ankündigungszeit ausgereicht und bezüglich der Ostertage bzw -ferien gebe ich Dir absolut recht, dass die Terminierung recht unglücklich ist.
Das würde ich so dem VM bzw Verwalter schriftlich mitteilen: dass die Terminierung unglücklich gewählt ist und dass es für Dich unmöglich ist, so kurzfristig nach dem Osterurlaub erneut Urlaub zu bekommen. Wenn auch ansonsten keine Person des Vertrauens da ist, die die Arbeiten überwachen könnte, soll der VM einen konstruktiven Vorschlag machen...
Zur rechtlichen Seite: da es sich offensichtlich um Instandhaltungsmassnahmen handelt sind diese nach BGB zu dulden und die Wohnung ist zugänglich zu machen. Ich finde es unzweifelhaft, dass er VM nach BGB Recht auf Zugang hat und damit auch Recht auf Schadenersatz, wenn ihm der Zugang verwehrt wird. Ob da die 9 Tage ausreichend sind oder nicht...