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Auskunftsanspruch beim Zugewinnausgleich
Wer seine Ansprüche aus dem Zugewinnausgleich geltend machen will, muss zunächst die Höhe seines Anspruches berechnen und sodann im Prozess die Voraussetzungen und damit auch die Höhe des Endvermögens des Anspruchsgegners darlegen und beweisen. Zu diesem Zweck gibt ihm das Gesetz einen Auskunftsanspruch. Der Anspruch entsteht bereits mit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.
Der Auskunftspflichtige muss den Auskunftsanspruch dabei durch Vorlage eines geordneten, nach Aktiva und Passiva aufgeschlüsselten, persönlich unterschriebenen Verzeichnisses mit zugehörigen Originalnachweisen erfüllen.
Urteil des OLG Hamm vom 01.03.2000
6 UF 51/99
FamRZ 2001, 763