Berthelstal 15.01.2011 07:40
Aus "Internetratgeberrecht.de"
Ergibt sich aus der Nebenkostenabrechnung ein Guthaben für den Mieter, so ist dieses mit Erteilung der Abrechnung fällig. Das bedeutet nichts anderes, als das der Mieter die Auszahlung des Guthabens sofort verlangen kann.
Zahlt der Vermieter nicht innerhalb von 4 Wochen, so setzt der Mieter ihm eine Zahlungsfrist von 14 Tagen ( genaues Datum angeben!) und kündigt an, für den Fall der Nichtzahlung das Guthaben mit der Miete zu verrechnen (= aufzurechnen).
Achtung:
Voraussetzung für die Aufrechnung ist, das diese im Mietvertrag nicht ausgeschlossen ist. Im übrigen ist in vielen Mietverträgen geregelt, dass die Aufrechnung mindestens einen Monat vorher schriftlich anzuzeigen ist. Dies ist zu beachten.
Berthelstal 15.01.2011 07:50
Nachtrag: Beachten Sie dabei auch an wen Sie die Miete zahlen. Hausverwaltungen sind in der Regel dafür zuständig, die Abrechnung zu erstellen, nicht jedoch Zahlungen zu und an Mieter zu überprüfen; sofern im Mietvertrag dazu keine Vereinbarung getroffen wurde. Ihr Partner wäre also in diesem Fall der Vermieter.
schokogoere 15.01.2011 15:02
vom vermieter haben wir weder eine adresse noch sonst etwas. insofern ist für mich die hausverwaltung zuständig.
wo steht das denn, dass innerhalb von 4 wochen zu zahlen sei? gibt es da einen paragraphen im bgb oder mietrecht??
danke und gruß
Berthelstal 15.01.2011 19:22
Dann fordern Sie halt von der Hausverwaltung die Adresse an.
Und wo Sie das finden, steht schon breit da.
Den Paragrafen suchen Sie gefälligst selbst oder bemühen einen Anwalt.
Hier ist keine Rechtsauskunft
schokogoere 15.01.2011 21:41
meine fresse - ich hab doch nur gefragt. kein grund, hier ausfallend zu werden!!!!
und hätte es BREIT da gestanden, hätte ich wohl kaum noch gefragt!
DANKE FÜR DIESE NETTE LETZTE AUSKUNFT!