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Unterhaltszahlungen des im Ausland wohnenden geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten unterliegen nicht der deutschen Einkommensteuer Druckansicht
Nach Maßgabe des § 22 Nr. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegen "Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen" der Einkommensteuer. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat – unter ausdrücklicher Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung – entschieden, dass die Steuerbarkeit zu verneinen ist, wenn es sich bei den wiederkehrenden Bezügen um Unterhaltsleistungen handelt, die eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Person von ihrem im Ausland wohnenden geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten erhält (Urteil vom 31. März 2004 X R 18/03). Im Streitfall war der Ehemann der Klägerin nach der Trennung der Eheleute unter Aufgabe seines inländischen Wohnsitzes nach Monaco umgezogen und hatte von dort aus regelmäßige Unterhaltszahlungen geleistet. Das Finanzamt besteuerte diese in voller Höhe als "wiederkehrende Bezüge", weil das Gesetz Unterhaltsleistungen nur dann steuerfrei stelle, wenn auch der Geber unbeschränkt steuerpflichtig sei, d.h. einen Wohnsitz in Deutschland habe (§ 22 Nr. 1 Satz 2 EStG). Das Finanzgericht wies die Klage ab und berief sich dabei auf die bisherige Rechtsprechung des BFH. Im Hinblick auf die zwischenzeitliche Einführung des sog. "Realsplitting" durch den Gesetzgeber (auf übereinstimmenden Antrag steuerlicher Abzug der Unterhaltsleistungen beim Geber, im Gegenzug Versteuerung beim Empfänger, § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 1a EStG) hat der BFH nunmehr entschieden, dass diese Spezialvorschriften für sämtliche Unterhaltsleistungen, die ein unbeschränkt Steuerpflichtiger von seinem geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten bezieht, eine Sperrwirkung entfalten und die allgemeine Regelung des § 22 Nr. 1 EStG insoweit verdrängen.

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