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Der Übernehmer haftet
Wenn die Gesellschaftsanteile einer Kommanditgesellschaft (KG) ohne Liquidation der KG auf eine Person übergehen, haftet der Übernehmer für die Schulden der Gesellschaft – und das nicht nur als früherer Gesellschafter. Er hat vielmehr als Gesamtrechtsnachfolger der KG deren Versorgungszusagen komplett zu erfüllen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. März 1998 – 9 AZR 57/97