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Beurkundung eines Bauvertrags
Grundstücksgeschäfte bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der notariellen Beurkundung. Von diesem Formzwang werden auch andere Verträge erfasst, wenn sie mit dem Grundstücksgeschäft eine rechtliche Einheit bilden.
Dies hat der Bundesgerichtshof im Fall eines Bauvertrags über ein zu errichtendes Einfamilienhaus verneint. Allein die Tatsache, dass der Bauträger den Abschluss des Grundstückskaufvertrags zwischen seinem Kunden und dem Eigentümer des Grundstücks vermittelt, reicht nicht aus, eine entsprechende Abhängigkeit der beiden Geschäfte zu begründen. Der Bauvertrag bedurfte daher keiner notariellen Beurkundung.
Hinweis: Wenn der Bauträger zugleich Verkäufer des Grundstücks gewesen wäre, hätte der Bauvertrag selbstverständlich ebenfalls beurkundet werden müssen.
Urteil des BGH vom 13.06.2002
12 U 254/99
MDR 2002, 1187