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Beweislast bei Mietwucher

Beruft sich ein Mieter auf das Vorliegen einer unwirksamen Wuchermiete, muss er nachweisen, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der überhöhten Miete und der Ausnutzung einer Wohnraumknappheit besteht.

Ist der Mieter aus persönlichen Gründen bereit, einen überhöhten Mietzins z. B. wegen der günstigen Lage zu zahlen, sollte der Vermieter dies entsprechend dokumentieren, um dem späteren Einwand der Ausnutzung einer bestehenden Wohnungsknappheit entgegentreten zu können.

Urteil des BGH vom 28.01.2004
VIII ZR 190/03
NZM 2004, 381
NJW 2004, 1740
Stichwörter: mietwucher + beweislast

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