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Mietminderung und Beweislast

Macht der Mieter einen Mangel geltend und will deshalb die Miete mindern, muss er den Mangel auch beweisen. Behauptet der Mieter z. B., dass in der Wohnung Holzschutzmittel verarbeitet wurden, die gesundheitsschädlich sind, muss er beides beweisen. Und einen Instandsetzungsanspruch gegenüber dem Vermieter hat er nur dann, wenn die Mängelbeseitigung für den Vermieter zumutbar ist. (LG Tübingen, Az. 1 S 86/96, aus: WM 1/97, S. 41)

Verlangt der Mieter vom Vermieter aufgrund angeblich vorliegender Geruchsbelästigungen, die seine Gesundheit beeinträchtigen, eine entsprechende Instandsetzung der Wohnung, muss der Mieter dem Vermieter erst einmal die Existenz des Mangels beweisen. (LG Berlin, Az. 65 S 372/02, aus: GE 2003, S. 955)

Umgekehrt trägt der Vermieter die Beweislast, dass die für eine Minderung berechtigten Gründe nicht mehr vorliegen. (AG Berlin Charlottenburg Az. 13 C 451/90)
Stichwörter: beweislast + mietminderung

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