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BGH: Voraussetzungen für Mietwucher


Nach ständiger Rechtsprechung reicht grundsätzlich schon das Vorliegen eines groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung für die Annahme eines nichtigen Wuchergeschäftes aus. Allein aus diesem groben Missverhältnis kann in der Regel von einer „verwerflichen Gesinnung“ des Begünstigten ausgegangen werden, soweit nicht die Umstände des Einzelfalls eine andere Annahme zulassen. Diese im Rahmen von Teilzahlungs- oder Ratenkreditverträgen, Wohnraummietverträgen sowie Grundstückskaufverträgen entwickelten Grundsätze sind nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs nicht ohne weiteres auf Gewerbemietverträge übertragbar.

Besteht bei einem gewerblichen Miet- oder Pachtverhältnis ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten und der marktüblichen Miete oder Pacht, kann allein hieraus noch nicht auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten geschlossen werden. Vielmehr ist angesichts der häufig auftretenden Bewertungsschwierigkeiten gerichtlich zu überprüfen, ob dieses Missverhältnis für den Begünstigten subjektiv erkennbar war.

Urteil des BGH vom 14.07.2004
XII ZR 352/00
BGHR 2004, 1613
MDR 2005, 26
Stichwörter: bgh + mietwucher + voraussetzungen

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