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Kaution: Gewerblicher Vermieter darf Barkaution nicht durch Bankbürgschaft ersetzen
Der gewerbliche Mieter ist ohne gesonderte Vereinbarung nicht befugt, eine Barkaution durch eine Bankbürgschaft zu ersetzen.
Dies musste sich der Mieter von Gewerberäumen sagen lassen, der die Zahlung der vereinbarten Barkaution verweigerte und statt dessen eine Bankbürgschaft gestellt hatte.
Dazu wäre er nach Ansicht des OLG nur berechtigt gewesen, wenn hierüber eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden wäre. Entgegen der Ansicht des Mieters werden hierdurch nämlich die Interessen des Vermieters berührt. Die Barkaution erleichtere dem Vermieter nicht nur den Zugriff auf die Kaution im Sicherungsfall. Die Inanspruchnahme einer Bankbürgschaft sei hier mit größeren Umständen behaftet. Auch verbessere die Barkaution die Liquidität des Vermieters. Anders als im Wohnraummietrecht bestehe nämlich keine Verpflichtung des Vermieters, die Barkaution von seinem übrigen Vermögen getrennt zu halten (OLG Celle, 2 W 42/03).