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Maklerprovision (BGH III ZR 299/02)
Bereits am 13. März diesen Jahres hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage Anspruch auf eine Maklerprovision hat, wenn er eine Mietwohnung aus der Anlage vermittelt. Die Vorschrift des Wohnungsvermittlungsge-setzes, nach der ein Provisionsanspruch für denjenigen ausgeschlossen ist, der gleichzeitig Verwalter der vermittelten Wohnung ist, greift nach Auffassung des Bundesgerichtshofes hier nicht ein. Verwalter ist nicht Verwalter, meint der BGH. Das Provisionsverbot gelte nur für den Wohnungsverwalter, der im Auftrag des Eigentümers oder Vermieters die konkrete Woh-nung selbst verwaltet. Wer aber das gemeinschaftliche Eigentum in der Wohnungseigentums-anlage verwaltet, soll Provision verlangen dürfen.
Die hier vom Bundesgerichtshof entschiedene Frage war jahrelang bei den Amts- und Land-gerichten strittig. Zuletzt behandelte die Mehrheit der Gerichte Verwalter gleich und verwei-gerte ihnen grundsätzlich einen Anspruch auf Provision. Neu geregelt wurde die Streitfrage weder durch die Mietrechtsreform noch durch andere Gesetzesänderungen in letzter Zeit.
Franz-Georg Rips: „Befriedigend ist diese Rechtsprechung sicher nicht. Bis auf weiteres gilt jetzt aber, dass ein Wohnungsvermittler keine Maklerprovision verlangen darf, wenn er gleichzeitig Verwalter der einzelnen (vermittelten) Wohnung ist. Ist er dagegen Verwalter der gemeinschaftlichen Eigentumsanlage, betreut er die gesamte Wohnanlage, dann kann er – wenn er als Vermittler tätig wird – auch Provision fordern. Der DMB wird sich um eine Än-derung der Gesetzeslage bemühen.“
Maklerprovision bei Hausverkauf
Wird mit dem Makler für den Hausverkauf unter Berücksichtigung eines voraussichtlichen Verkaufspreises die übliche Provision vereinbart, für einen darüber hinausgehenden Mehrer-lös aber 50 % Provision festgelegt, ist die Vereinbarung sittenwidrig und und dadurch die gesamte Provisions-
vereinbarung nichtig. (BGH, Az. IV ZR 35/93, aus: Tsp 05.08.2000))
Fall: Für den Hausverkauf wurde ein Erlös von 200.000 DM zugrunde gelegt und die übliche Provision vereinbart. Für einen Mehrerlös ließ sich der Makler 50 % an Provision zusagen. Bei Vertragsschluß lag bereits ein konkretes Kaufangebot über 450.000 DM vor, wovon der Hauseigentümer nichts wußte. Es kam zum Kaufabschluß und zur Provisionsforderung in Höhe von 125.000 DM, für das Gericht Wucher, weil die Provision das Achtfache der übli-chen Provision überstieg.
Maklerprovision bei Wohnungssuche
Ergeben sich aus Sicht des Wohnungssuchenden erhebliche Zweifel an der Neutralität des Maklers, so ist ein Anspruch einer Vermittlungsprovision ausgeschlossen. (AG Bielefeld, Az. 41 C 630/95, aus: WM 7/96)