Susanne
Wenn beide im MV stehen können auch nur beide gemeinsam kündigen.
Wem gehört die Küche?
Christoph_A.
1.) Der Vertrag kann nur von beiden Mietern gekündigt werden und nicht von einem allein. Will einer der Mieter vorzeitig aus dem Vertrag entlassen werden, müssen alle Beteiligten (VM und verbleibender Mieter) damit einverstanden sein. Der ausziehende Mieter kann nur den verbleibenden Mieter auf Zustimmung zur Kündigung verklagen.
2.) Die Küche wurde wohl vom VM zur Verfügung gestellt ?
Der Grund, warum die Schublade kaputt gegangen ist, ist relativ egal. Ist wirksam eine sog. Kleinreparaturklausel vereinbart, geht die Reparatur zu Lasten der Mieter, auch wenn der Mieter nichts dafür kann.
sweety1978
die Kuche gehort dem vermieter, aber ich habe irgendwo gelesen, dass die Kuche nach bestimmten Jahren verbraucht wird und man bei Abnutzung nicht bezahlen muss.
Zum ersten: also ich habe das Problem, dass ich nicht mehr in die Wohnung kann und ich nicht einsehe die Miete weiter zu zahlen. Mein Ex bedroht mich usw. polizeilich ist alles festgehalten, er hat auch weitere Gegenstande in der Wohnung demoliert, muss ich die etwas auch bezahlen???
sweety1978
ach ja, bin schon seit 6 Wochen nicht mehr dort gewesen und er hat einiges dort kaputt gemacht, muss ich das auch zahlen, das ware nicht fair.
Mit hat die Polizei gesagt das unter solchen Umstanden ich eheraus dem Vertrag rauskomme, scheint wohl nicht so zu sein??!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Ach ja noch eine Frage, unser Mieter hat uns gesagt, dass wir den Duschschlauch ersetzen mussen, er ist aus Plastik und ist nach 8 Jahren nun kaputt vom gebrauch (Schlauch durch), die wollen wegen jedem Ding von und Geld ist das normal?? Wie gesagt irgendwo hatte ich das mit der Kuche gelesen, das man nach einigen Jahren soetwas nicht zahlen muss
Christoph_A.
Beide Mieter haften gemeinschaftlich füreinander gegenüber dem VM. Macht nun der verbleibende Mieter etwas kaputt, bleibt dem ausgezogenen Mieter nur der zivilrechtliche Weg.
Leiten Sie alles mögliche in die Wege, um schnellstmöglich aus dem Vertrag raus zu kommen. Aufgrund der beschriebenen Umstände kann auch eine fristlose Kündigung möglich sein.
Und der Duschschlauch fällt auch unter die Kleinreparaturklausel.
Es bleibt aber zu prüfen, ob die Kleinreparaturklause wirksam vereinbart wurde. Es muß sowohl eine max. Summe pro Einzelfall (meistens 75 €) vorhanden sein, als auch eine prozentuale Begrenzung auf die Jahreskaltmiete (meistens 8 % der Jahreskaltmiete)
Fehlt auch nur eines, ist die ganze Klausel unwirksam. Und der Mieter haftet nur für solche Schäden, die durch nicht-vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind.
sweety1978
Konnen Sie mir vielleicht noch Paragraph dazu nennen, unter dem ich bei solchen Umstanden aus dem Mietvertrag rauskomme. Ware super nett.
Im Mietvertrag steht, dass wir Kleinreparaturen bis 150 Euro selber zahlen mussen. Unsere monatl. Kaltmiete betragt 297 Euro. Wie ist das denn jetzt, handelt der Vermieter mit seinen 150 Euro rechtlich????
Christoph_A.
§ 543 und 569 BGB. Ob allerdings ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt, wird im Zweifelsfall ein Richter entscheiden.
teht im Mietvertrag 150 € oder 150 DM ?
Falls 150 €, ist dieser Betrag zu hoch. Bisher ging die Rechtssprechung von ca. 75 € im Einzelfall aus. In Einzelfällen auch schon mal von 100 €. Aber 150 € ist eindeutig zuviel.
Gibt es auch eine Gesamtbegrenzung in % der Jahreskaltmiete ? Falls nicht, ist die ganze Klausel unwirksam und es müssen überhaupt keine Kleinreparaturen bezahlt werden.
sweety1978
es sind 150 Euro, also eigentlich 300 DM laut unserem Vertrag, der wurde damals in DM noch abgeschlossen
Christoph_A.
Schon allein die Begrenzung pro Einzelfall ist zu hoch ! Wie gesagt, Gerichte setzen den Einzelfall mehrheitlich mit 75 € an. manchmal in letzter Zeit auch mit 100 €.
Aber nochmals, weil Du darauf noch nicht geantwortet hast:
Gibt es auch eine Gesamtbegrenzung in % der Jahreskaltmiete ?