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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,

ich bitte um eine rechtliche Beratung in folgender Angelegenheit:

Vor kurzem bin ich mit meiner Lebensgefährtin in einer gemeinsame Wohnung gezogen.
Diese befindet sich im Dachgeschoß eines Privathauses (der Vermieter wohnt im EG).

Angemietet wurde die Wohnung zum 15.03.2006, bezogen am 12.03.2006.
Laut Mietvertrag wurde vereinbart, daß für Monat März 2006 eine halbe Miete fällig ist.

Bereits am 08.03.2006 versuchte der Vermieter, die halbe Miete von unserem Konto einzuziehen, mit dem Ergebnis, daß es zu einer Rücklastschrift kam.

Daher haben wir am 16.03.2006 die halbe Miete in bar gezahlt.

Heute (17.03.2006) erhielten wir vom Anwalt unseres Vermieters ein Schreiben (datiert mit 16.03.2006) mit der Aufforderung, die halbe Miete unverzüglich zu zahlen, anderenfalls würden gerichtliche Konsequenzen auf uns zukommen.

Ebenso werden wir aufgefordert, Anwaltsgebühren in Höhe um etwa 120,- EUR zu zahlen.

Eine Mahnung vom Vermieter vor dem Gang zum Anwalt ist nie erfolgt.

Ich finde es ziemlich schade, daß hier gleich der erste Weg zum Anwalt geführt hat.
Ich fühle mich ziemlich mies, würde am liebsten sofort wieder ausziehen und bin zwischenmenschlich total enttäuscht, weil nach außen hin alles immer toll und Friede, Freude, Eierkuchen war.


Muß ich die Anwaltskosten nun zahlen?
Stichwörter: brief + tagen + zwei + anwalt

10 Kommentare zu „Brief vom Anwalt nach zwei Tagen”

Rano Experte!

Das riecht danach, dass der RA für den VM als Verwalter fungiert und nicht über die exakten Umstände informiert war.

Begann Euer MV am 15.3. ist der VM nicht berechtigt gewesen, vorher die Miete zu belasten. Eure Zahlung am 16.3. würde ich als fristgerecht betrachten.
Ganz klar ist die Regelung 'vorschüssig bis zum 3. Werktag eines Monats', aber in Eurem Fall handelt es sich ja um einen abweichenden Mietbeginn.

Spreche doch den VM mal an. Wenn es sich - wie vermutet - um ein Missverständnis handelt, soll er seinen RA zurückpfeifen.
Ein Gesprächsprotokoll darüber solltest Du dem RA dann schriftlich zukommen lassen, damit die Forderung nicht noch im Raum steht.

Sollte es zu keiner einvernehmlichen Lösung kommen, kannst Du ja noch einmal berichten.

Gruß
Ralph

Rano Experte!

Ich schrieb:
Ganz klar ist die Regelung 'vorschüssig bis zum 3. Werktag eines Monats', aber in Eurem Fall handelt es sich ja um einen abweichenden Mietbeginn. [/quote:01d50]

Nun stieß ich gerade auf den genauen Gesetzestext. Hier hat der Gesetzgeber freundlicherweise eine flexible Regelung zu Euern Gunsten geschaffen:
§556b (1) BGB Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum 3. Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.



<!-- s :D --><!-- s :D -->
Ralph

D-Jay

Ralph, ich danke dir!

Der Fall sieht grob so aus:


Den Vermieter haben wir als freundlichen, hilfsbereiten Menschen kennengelernt.

Wir haben dort schon mehrere Male Kaffee getrunken um die Mietbedingungen usw. zu klären.
Eben viele, kleine "nachbarschaftliche" Nettigkeiten.

Der Vermieter kommt sonst auch wegen jedem positiven Kram hoch, wegen der Miete kam rein gar nichts. NULL.

Umso enttäuschter war ich, daß das so kam.
Ich habe echt keine Lust mehr auf ein "Guten Morgen" oder "Guten Abend".
Schade...

Aber du hast mir gut weiter geholfen.
Im Übrigen ist auf unseren Kontoauszügen nichts von einer versuchten Mietabbuchung zu sehen...

Rano Experte!


Den Vermieter haben wir als freundlichen, hilfsbereiten Menschen kennengelernt.

Wir haben dort schon mehrere Male Kaffee getrunken ...[/quote:06b69]

Die Beschreibung verstärkt meine Vermutung, dass das zum (vom VM) unbeabsichtigten Selbstläufer geworden ist.
Vielleicht hat der VM dem RA/seinem Bekannten? beiläufig mitgeteilt, dass er seine Wohnung vermietet hat. Vielleicht hat er auch schon Deine Daten 'rübergegeben'. Der RA hat sich nur 'März' gemerkt - vielleicht hat der VM den ungewöhnlichen Mietbeginn 'Monatsmitte' auch nicht mitgeteilt und ...
schon ist die RA-Maschinerie am Monatsanfang losgerattert.

Ich kann Dir nur noch mal den Rat geben, mit dem VM freundlich zu sprechen. Es wäre doch blöd, wenn wegen einem Mißverständnis eine Mißstimmung aufkommt.

Gruß
Ralph

fin Experte!

Die Wohnung war zum 15. angemietet worden, aber Sie schrieben, sie wurde am 12. bereits von Ihnen bezogen. Eine Wohnung darf nicht früher als zum Mietbeginn bezogen werden, ansonsten steht Miete für den vollen Monat dem Vermieter zu.
Natürlich ist die vorschnelle Einschaltung eines Anwaltes unangenehm, kann aber sein, dass der Vermieter dies aus Erfahrung so tut.
Ganz im Recht sind Sei bei der Sache also auch nicht. Sie hätten die Wohnung erst am 15. beziehen dürfen.

D-Jay

Wo kann ich das schriftlich nachvollziehen?

Und:
Der Vermieter hat uns bereits Anfang März angeboten, daß wir Möbel usw. nach und nach in die Wohnung stellen.
Abgemacht war auch, daß wir an dem WE 11./12.03. einziehen.

fin Experte!

Sie müssen doch einen schriftlichen Mietvertrag haben, indem der offizielle Mietbeginn steht? Das bedeutet im Regelfall, dass der Mieter vor Mietbeginn dort auch noch nicht wohnen und schlafen sollte, da Kosten anfallen. Wenn Sie vorher schon Möbel einbringen durften, so ist das eine Kulanz des Vermieters. Der frühere Einzug als am Mietbeginn auch.

D-Jay

Ich meinte, wo ich nachvollziehen kann, daß dem Vermieter wegen 3 Tagen der volle Monat zustehen soll.

Der Sachverhalt hat sich bereits geklärt, der Vermieter hat sich entschuldigt (für den Gang zum Anwalt), übernimmt die Anwaltskosten und alles ist im Lot.

fin Experte!

Nachvollziehen kann man das ganz einfach am Mietvertrag und was darin vereinbart wurde als Mietbeginn <!-- s :wink: --><!-- s :wink: -->
Wenn dort der 15. steht, dann heißt das auch der fünfzehnte. Zieht man vorher ein, ist der volle Monat fällig. Für die 3 Tage, die Sie zu früh eingezogen sind, zahlt der Vermieter allein die Nebenkosten.

strigoi aktiver Benutzer

Der Sachverhalt hat sich bereits geklärt, der Vermieter hat sich entschuldigt (für den Gang zum Anwalt), übernimmt die Anwaltskosten und alles ist im Lot.[/quote:8c07d]

Dennoch ist dieses Mietverhältnis mit Vorsicht zu geniessen, zumal es sich um eine sogenannte Einliegerwohnung handelt und somit der Kündigungsschutz eingeschränkt ist. Ohne Angaben von Gründen kann er kündigen. Er muss nicht einmal ein berechtigtes Interesse haben. Allerdings sind die Kündigungsfristen verlängert.

Grüsse Michaela

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