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Bürgschaft auf 1. Anfordern
BGH, Urteil vom 10. April 2003 - VII ZR 21/01
Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die Bürgschaft an den Auftragnehmer herauszugeben, wenn der Bürge dem Auftraggeber eine Bürgschaft auf erstes Anfordern gestellt hat, obwohl der Auftraggeber aufgrund der Sicherungsvereinbarung nur einen Anspruch auf eine selbstschuldnerische Bürgschaft ohne die Bürgschaftsverpflichtung auf erstes Anfordern hat. Der Auftrageber muss sich allerdings gegenüber dem Auftragnehmer und dem Bürgen schriftlich verpflichten, die Bürgschaft nicht auf erstes Anfordern, sondern nur als selbstschuldnerische Bürgschaft geltend zu machen.
Von aktueller Bedeutung sind die Grundsätze dieser Entscheidung für alle Altfälle, in denen die Sicherungsvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers vorsieht, dass der Auftragnehmer zur Sicherung von Vertragserfüllungsbürgschaften eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen hat (BGH, Urt. 4. Juli 2003 VII ZR 502/99, IBR 2002, 543). Eine derartige Sicherungsvereinbarung ist unwirksam. Verträge, die vor dem Bekanntwerden dieser Entscheidung abgeschlossen worden sind, werden dahingehend ergänzt, dass der Auftragnehmer eine unbefristete, selbstschuldnerische Erfüllungsbürgschaft schuldet. Soweit der Auftragnehmer in einem derartigen Fall eine Bürgschaft auf erstes Anfordern gestellt hat, kann er von dem Auftraggeber nur die genannte Verpflichtungserklärung verlangen, nicht hingegen die Herausgabe der Bürgschaft.