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Bürgschaft
Wird eine Bürgschaftserklärung gegenüber dem Vermieter für die Zahlungspflichten des Mieters abgegeben und handelt es sich um ein befristetes Mietverhältnis (hier: 5 Jahre) mit Verlängerung um weitere fünf Jahre, wenn nicht vorher gekündigt wird, so erstreckt sich die Bürgschaft auch auf den Verlängerungszeitraum.Dem steht nicht entgegen, daß der Umfang der Bürgschaft nicht näher bestimmt war. Deshalb umfaßt sie auch Mieterhöhungen für den Verlängerungszeitraum. (OLG Hamburg, Az. 4 U 113/98, aus: Tsp 16.12.2000)
Wird in der Bürgschaftserklärung vereinbart, daß der Bürge für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag einsteht, so erstreckt sich die Bürgschaft auf Mietschulden ebenso wie auf sämtliche Kosten, die dem Vermieter bei der Verfolgung seiner Ansprüche entstehen, also auch auf Gerichts- und Räumungskosten. (LG Hamburg, Az. 334 O 107/99, aus: ZMR 2000, S. 764)
Ist der Mieter ordnungsgemäß ausgezogen, hat der Vermieter keinen Anspruch mehr auf die Mietsicherheit. Das gilt für die Kaution des Mieters ebenso wie für die Bürgschaft eines Dritten für den Mieter. Nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten ist die Bürgschaftsurkunde an den Bürgen herauszugeben. Das gilt auch, wenn der Vermieter noch einen Sicherheitseinbehalt geltend macht wegen eventueller Nachforderungen aus den Betriebskosten; denn der Sicherheitseinbehalt kann nur konkret in Höhe der Nachforderung vorgenommen werden, was bei einer Bürgschaft nicht möglich ist. (AG Hamburg, Az. 41 A C 223/00, aus: MM 9/01, S. 46f.)
Stichwörter: bürgschaft + mietrecht

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