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Die Klausel „dem Mieter ist es verboten Hunde und Katzen zu halten“ dagegen ist wirksam. Hier bleibt dem Mieter die Kleintierhaltung gestattet, so dass das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nicht verletzt wird.<br />
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Wirksam ist auch die Klausel „Die Haltung von Haustieren bedarf der Zustimmung des Vermieters“. Hier ist der Vermieter grundsätzlich in seiner Entscheidung frei, ob er beispielsweise Hunde- oder Katzenhaltung erlaubt. Seine Entscheidung muss sich aber an sachlichen Kriterien ausrichten, wie z.B. die Eignung des Mieters zur Tierhaltung oder die ablehnende Haltung anderer Mieter zur Tierhaltung (Frage des Hausfriedens).<br />
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Für Individualvereinbarungen gelten andere Regeln<br />
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Haben Mieter und Vermieter eine Vereinbarung getroffen, die nicht bereits im Mietvertrag vorformuliert war, so ist diese Vereinbarung auch dann wirksam, wenn das Halten von Haustieren völlig untersagt ist. Der Mieter muss sich daran halten. Schafft er sich ein Tier an, obwohl dies nicht erlaubt ist, kann der Vermieter verlangen, dass er es wieder abgibt.<br />
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Keine Vereinbarung im Mietvertrag<br />
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Besteht keine Vereinbarung, darf der Mieter ohne Erlaubnis Kleintiere halten. Für eine darüber hinausgehende Tierhaltung benötigt der Mieter die Erlaubnis des Vermieters.<br />