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Bundesverfassungsgericht beschränkt Unterhaltspflicht
In einer wichtigen Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht die Grenzen für die Auferlegung von Unterhaltspflichten aufgezeigt. Die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen endet dort, wo der Unterhaltspflichtige nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern. Zur Bestimmung dieser Grenze haben die Oberlandesgerichte in unterhaltsrechtlichen Leitlinien so genannte Selbstbehaltsätze aufgestellt (derzeit 600 EUR). Jedenfalls aber dienen die Regelsätze der Sozialhilfe dazu, den Eigenbedarf eines Unterhaltspflichtigen festzulegen.
Die Karlsruher Richter wiesen darauf hin, dass diese Grenzen bei der Festsetzung des Unterhalts nicht unterschritten werden dürfen. Das Grundgesetz (Art. 2 Abs. 1) gewährt dem Unterhaltspflichtigen einen Schutz vor einer unverhältnismäßigen Belastung durch Unterhaltsleistungen. Die Verfassungsrichter hoben daher das beanstandete Urteil auf. Die Vorinstanz muss nunmehr eine Neuberechnung der Unterhaltspflicht vornehmen.
Beschluss des BVerfG vom 20.08.2001
1 BvR 1509/97
NJW-RR 2002, 73