Susanne
Das Urteil ist mir nicht bekannt, Du solltest mal danach googlen!
Ich weiss lediglich, dass der Zustand bei Vertragsschluss, der sog. vertragsgemässe Zustand, relevant ist, damit hat sich der Mieter einverstanden erklärt. Daher muss auch die Isolation lediglich den Vorgaben des Baujahrs entsprechen und nicht neuesten Erkenntnissen. Das gilt ja bei Dachgeschosswohnungen insbesondere auch für die Heizkosten im Winter! Denn was im Sommer wg. fehlender Iso zu warm wird ist ja auch im Winter schlecht beheizbar.
Also, wie gesagt, das Recht hier zur Mietminderung wäre mir neu.
Mir ist bekannt, dass für Bürogebäude, also bei Gewerbemietverträgen, ein solches Recht besteht!
Essenerin1980
Hallo zusammen,
ich schaue jeden Tag in der Zeitung (Internet) nach in der Rubrik "Wohnen & Umwelt".
Und da hab ich das auch gelesen.
Hier der Text:
Heiße Wohnung kann Mietminderung und Kündigung rechtfertigen[/b:4fb9b]
Berlin (dpa/tmn) - Wird die Wohnung im Sommer sehr heiß, kann das eine Mietminderung rechtfertigen. Unter Umständen ist sogar eine Kündigung begründet, erläutert der Deutsche Mieterbund in Berlin und beruft sich auf Entscheidungen von Gerichten in Hamburg und Berlin.
Voraussetzung ist, dass der Vermieter nicht für einen der aktuellen Technik entsprechenden Wärmeschutz gesorgt hat. So bemängelte der Mieter einer Obergeschosswohnung in Hamburg, dass die Temperaturen in seiner Wohnung im Sommer tagsüber bei 30 Grad Celsius lagen. Nachts sollen noch mehr als 25 Grad gemessen worden sein, und auch stundenlanges Lüften brachte nach Aussage des Mieters keinen Erfolg. Das Amtsgericht ging in dem Fall von einem unzureichenden Wärmeschutz aus und billigte den Mietern der Neubauwohnung eine Zahlungsminderung von 20 Prozent zu (Aktenzeichen: 46 C 108/04).
In einem Fall in Berlin heizte sich eine Dachgeschosswohnung nach Darstellung des Mieterbundes im Sommer auf bis zu 46 Grad auf. Normales Wohnen sei unmöglich gewesen: So schmolzen die Wachskerzen in der Wohnung, Pflanzen gingen ein, und der Wellensittich habe einen Hitzschlag erlitten, machte der Mieter geltend. Das Landgericht Berlin lehnte die Ansprüche auf fristlose Kündigung und Schadensersatz aber ab - die Umstände der Temperaturmessungen seien nicht nachvollziehbar. Diese Entscheidung hob der Verfassungsgerichtshof des Landes auf (VerfGH 40/06). Jetzt muss eine andere Kammer des Landgerichts entscheiden.
Gruß
Susi