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Chef muss Arbeitszeugnis nicht unterschreiben
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Arbeitszeugnisse müssen nicht vom Chef persönlich unterzeichnet werden. Es genügt die Unterschrift eines Vertreters des Arbeitgebers, der dem Unternehmen angehört. [27.06.2001]
So urteilte das Bundesarbeitsgericht am 27. Juni 2001 in Erfurt. Allerdings müsse im Zeugnis deutlich werden, dass dieser Vertreter dem Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt war (Az.: 9 AZR 392/00). Ist ein Arbeitnehmer direkt der Geschäftsleitung unterstellt gewesen, müsse ein Mitglied der Geschäftsleitung das Zeugnis ausstellen, so die Richter am höchsten deutschen Arbeitsgericht. In dem Zeugnis muss der Unterzeichnende außerdem auf seine Position als Mitglied der Geschäftsleitung hinweisen.