Gast
1. Die Kündigung musst du nicht unterschreiben!
2. Wer dir die Kündigung überbringt ist egal, hauptsache das Schreiben trägt die Unterschrift der Vertragspartner oder eines entsprechend Bevollmächtigen (wovon du beim Ehemann wohl ausgehen kannst).
3. Verhandlungen k´önnen ebenso von den Vertragsparteien oder deren Bevollmächtigten geführt werden.
Zusammengefasst: Gehe einfach davon aus, dass die Handlungen des Ehemannes der Vermieterin voll und ganz gedeckt sind, eine entsprechende Bevollmächtigung würde ich mir nicht extra vorzeigen lassen (dies wirkt nur schikanös).
mieterin
Herzlichsten Dank, das dachte ich nun gar nicht, dass er das darf. Habe ich mich wohl falsch verhalten mit meiner Argumentation ihm gegenüber. Aber immerhin habe ich nichts unterschrieben, ich habe den Eindruck, meine Unterschrift wird für die weiteren Verhandlungen zwischen Käufer und Verkäufer irgendwie benötigt (Preis).
Gruss Ulli
Gast
kann ich mir nicht vorstellen, dass die Unterschrift zur Kündigungserklärung irgend einen rechtlichen Sinn macht, was die Kündigung ansich betrifft.
Bei Kündigungserklärungen handelt es sich um ein sog. einseitiges Rechtsgeschäft. Mit der Unterschrift könntest du allenfalls den Zugang der Erklärung bestätigen, was aber auch nicht viel bringt, wenn nicht zugleich das Datum der Unterschriftsleistung mit ausgewiesen wird.
Ich würde mich -wenn ich mit der Kündigung ohnehin einverstanden bin oder diese akzeptieren muss- nicht weigern, den Empfang der Erklärung gegenzuzeichnen. Die Unterzeichnung würde m. E. noch nicht einmal zum Ausdruck bringen, dass du mit dem Geschriebenen einverstanden bist. Du würdest lediglich den Erhalt der Erklärung quitieren.
mieterin
Ja, nun hatte ich einen Rechtsanwalt vom Mieterverein, in den ich gestern ein getreten bin, befragt. Die Unterschrift würde nichs bewirken, allenfalls eine Empfangsbestäigung ohne weitere Bewandnis sein.
Gast
siehste, ich bin gar nicht so dumm, wie in anderen Beiträgen von den Ignoranten behauptet <!-- s:? --><!-- s:? -->