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Umsatzsteuerliche Behandlung des CG Car-Garantiemodells Druckansicht
Im Urteil vom 16. Januar 2003 V R 16/02 hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der umsatzsteuerlichen Behandlung des sog. CG Car-Garantiemodells zu befassen. Beim Kauf von Neu- und Gebrauchtwagen bieten die Händler häufig eine Händlergarantie gegen Zahlung einer besonderen Prämie an; diese verlängert die Gewährleistung für den Neuwagen zeitlich (im Streitfall von einem Jahr auf zwei Jahre) oder bezieht sich auf bestimmte Bauteile des Gebrauchtwagens. Für das sich hieraus ergebende Risiko kann sich der Händler durch von bestimmten Gesellschaften angebotene Versicherungsverträge absichern. Dazu schließt der Händler mit dieser Gesellschaft eine Garantieversicherung ab (Car-Garantie). Im Garantiefall rechnet der Händler die Reparatur nicht gegenüber dem Kunden ab, sondern gegenüber der Car-Garantiegesellschaft. Dasselbe gilt regelmäßig für die Drittwerkstatt, falls diese die Reparatur ausführt; sie kann aber auch die Reparaturleistungen gegenüber dem Kunden abrechnen, dem dann ein Ausgleichsanspruch gegenüber der Car-Garantiegesellschaft zusteht.Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder waren übereingekommen, in der Garantieübernahme durch den Fahrzeugverkäufer eine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung zu sehen und die für die Einräumung der Garantie erhobene Prämie in voller Höhe in das Entgelt für die steuerpflichtige Fahrzeuglieferung einzubeziehen.Der BFH folgt dem nicht. Er sieht im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften eine Leistung nur dann als eine das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilende Nebenleistung an, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Eine derartige Nebenleistung verneint der BFH bei der Car-Garantie; seiner Ansicht nach hat sie ähnlich wie eine Kaskoversicherung den Zweck, das erworbene Fahrzeug gegen Schäden zu versichern.Nach der Entscheidung des BFH sind die Garantieleistungen des Händlers bei dem im Streitfall vorliegenden Vertragswerk nach § 4 Nr. 8 Buchst. g und/oder § 4 Nr. 10 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei. Der BFH neigt dazu, mit dem Finanzgericht eine nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG steuerfreie Verschaffung von Versicherungsschutz zu bejahen, soweit der Händler den Käufern der Autos einen unmittelbaren Anspruch gegen die Car-Garantiegesellschaft auf Ersatz der in einer Drittwerkstatt angefallenen Reparaturkosten verschafft, und eine nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfreie Übernahme einer Sicherheit, soweit der Händler sich verpflichtet, die von den Garantiebedingungen erfassten Reparaturen selbst vorzunehmen. Jedenfalls bejaht er die Steuerfreiheit der Garantieleistungen des Autohändlers aufgrund dieser Vorschriften.