Ghostraider
Soweit ich es habe setze ich nur den Link ein.
http://www.kleinbuero.de/printable/immobilienhausverwaltung/mietrecht/abrechnungderbetriebskosten.html
http://www.finanztip.de/recht/immobilien/betriebskosten-im-mietrecht.htm
Ansonsten googlen Sie mal unter Betriebskosten oder Nebenkosten. Sie werden alles wissenswerte finden.
Gruß
ghost
Sanna 14.01.2009 17:17
Bekommst Du Geld wieder oder mußt Du nachzahlen? Bei Nachzahlung sind die Betriebskosten für 2007 verjährt. Die hättest Du bis zum 31.12.2008 im Briefkasten haben müssen!
Feffek 15.01.2009 16:28
Hallo Pasine,
zur Betriebskostenabrechnung 2006 folgendes:
Nachforderungen die dein Vermieter dir nun in Rechnung stellt brauchst du NICHT begleichen!!! Begründung:
Generell gilt (Grundregel):
BGB § 556 3. Absatz Vereinbarungen über Betriebskosten
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
Unsere Gesetzgebung räumt den Vermieter und bestimmten Umständen das Recht ein, Nachforderungen außerhalb der 12-montigen Frist dem Mieter in Rechnung zustellen. Man spricht hierbei in den meisten Fällen von ?Nicht-zu-Vertreten-Haben?, d.h. zum Beispiel ? auf dem Postweg treten unerwartete und nicht vorhersehbare Verzögerungen auf ?((vgl. AG Bremen WuM 1995 , 593)).
Der Vermieter, der die Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB für die Abrechnung von Betriebskosten zunächst unverschuldet nicht einhalten kann, hat die verspätete Geltendmachung einer Nachforderung dennoch zu vertreten, wenn er sich damit auch dann noch unnötig viel Zeit lässt, nachdem ihm die notwendigen Unterlagen für die Abrechnung vorliegen. Im Regelfall ist er dazu verpflichtet, die Nachforderung innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Abrechnungshindernisses zu erheben. (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2006 - VIII ZR 220/05
Fazit: Zahle nix mehr für 2006!!!
Generell lege ich dir aber auch nahe dich an den örtlichen Mieterverein zuwenden. Wichtig ist auch was in deinem Mietvertrag dazu steht, da evtl. einige mietvertragliche Vereinbarung die gesetzlichen Regelungen aufheben.
Die Antwort war ein bisschen zu ausführlich?sorry! *grins*
(ich schreibe noch mal was zu den anderen von dir genannten punkten ?morgen?)