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Kündigung von Betriebsvereinbarungen über betriebliche Altersversorgung
Die Beteiligten haben um die Wirksamkeit und die Rechtsfolgen einer Kündigung von Betriebsvereinbarungen über betriebliche Altersversorgung gestritten.
Der Arbeitgeber hatte in mehreren Betriebsvereinbarungen eine betriebliche Altersversorgung zugesagt. Er hatte sich auch dazu verpflichtet, jährlich über die Anpassung der Versorgungsanwartschaften zu entscheiden. Die Anpassung sollte sich nach der Kaufkraftentwicklung oder einer niedriger ausfallenden Anhebung der Tarifgehälter richten. Bei ungünstiger wirtschaftlicher Lage des Unternehmens durfte eine Anpassung unterbleiben. Nachdem in den Jahren 1994 bis 1996 erhebliche Verluste eingetreten waren, wurden zur Sanierung des Unternehmens mit dem Betriebsrat und der Gewerkschaft Änderungen vereinbart, die bei den aktiven Arbeitnehmern zu Einbußen führten. Ein Anteilseigner brachte wegen der Eigenkapitalauszehrung 55 Mio. DM in die Gesellschaft ein. Mit Schreiben vom 28. November 1996 kündigte der Arbeitgeber 26 Betriebsvereinbarungen, unter anderem die über betriebliche Altersversorgung. Der Betriebsrat hat die Kündigung für unwirksam gehalten und die Auffassung vertreten, die Betriebsvereinbarungen über betriebliche Altersversorgung seien auf jeden Fall auf die Versorgungsberechtigten weiter anzuwenden, die bei Ablauf der Kündigungsfrist im Unternehmen beschäftigt gewesen seien.
Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrats abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihnen teilweise stattgegeben. Es hat zwar angenommen, die Versorgungsregelungen seien durch die Kündigung aufgehoben worden, hat aber festgestellt, der Arbeitgeber sei verpflichtet, alle drei Jahre die Versorgungsanwartschaften zu dem Prozentsatz anzupassen, zu dem die Betriebsrenten angepaßt würden.
Die Rechtsbeschwerden des Betriebsrats und des Arbeitgebers waren teilweise erfolgreich. Der Senat hat seine Rechtsprechung bestätigt, daß zwischen der Wirksamkeit und den Rechtsfolgen einer Kündigung von Betriebsvereinbarungen über betriebliche Altersversorgung zu unterscheiden ist. Die Kündigung bedarf keiner Gründe und unterliegt keiner gerichtlichen Inhaltskontrolle. Die Kündigungswirkungen sind aber begrenzt. Im Streitfall ist die Kündigung insoweit wirksam, als alle dienstzeitabhängigen Zuwächse mit Ablauf der Kündigungsfrist entfallen. Da kein Regelungsspielraum bestand, hatte der Betriebsrat nicht mitzubestimmen. Die für den Eingriff erforderlichen Sachgründe ergaben sich aus der Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens. Die Beseitigung der Regelung über die Anpassung der Versorgungsanwartschaften war dagegen nicht erforderlich, weil diese Regelung ohnehin nicht zum Tragen kommt, solange sich das Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet. Für die vom Landesarbeitsgericht entwickelte Anpassungspflicht war demgemäß kein Raum.
BAG, Beschluß vom 21. August 2001 – 3 ABR 44/00 –
Vorinstanz: LAG Nürnberg, Beschluß vom 18. Juli 2000 – 6 TaBV 36/99 –