Susanne
Wie Du im angefügten Paragrafen sehen kannst, ist bei einer Mieterhöhung ein Sonderkündigungsrecht vorgesehen. Demnach kann er bis Ende Februar (Ablauf des 2. Monats nach Zugang) außerordentlich zum 30.04. kündigen (Ablauf des übernächsten Monats)
§ 561
Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung(1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.