Ghostraider
Kündigung per Email ist ungültig.
In der Kündigung per Post muss auf jeden Fall ein Grund stehen, da der Vermieter immer einen Grund zur Kündigung angeben muss, der Mieter nicht.
Nach fünf Monaten kann nicht wegen Eigenbedarf gekündigt werden, höchstens erst nach 12 Monaten.
Eine Kündigung wegen Eigenbedarf geht wie Sie schon sagen nicht wegen einer Freundin, da diese nicht zur Familie gehört, außer es ist die Lebensgefährtin. )
Wenn Sie das Zimmer bei Einzug gestrichen haben wird es jetzt nach 5 Monaten nicht so verwohnt sein das sie es wieder streichen müssen.
Außerdem kommt es darauf an was die Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag dazu sagt.
In der Regel brauch nach 5 Monaten nicht renoviert werden.
Wenn die Kündigung wirksam sein sollte müssen Sie für die ganze Zeit bis Ende des Mietverhältnisses die Miete zahlen, außer es wird ein Aufhebungsvertrag geschlossen und ein Nachmieter gestellt. Dann endet das Mietverhältnis mit Vertragsbeginn des Nachmieters. Dies muss aber alles im Aufhebungsvertrag festgehalten werden.
Gruß
ghost
turbo
gilt das mit dem notwendigen grund auch, wenn sie der mieter ist und ich der untermieter?????????
hatte ich nicht gesagt, aber wegen dem streichen frag ich, weil ich das zimmer bis auf 1m Höhe farbig gestrichen habe.
soll ich nun wiederspruch einlegen??!?! oder brignt mir das überhaupt nichts?
Dass ich ausziehen werde ist klar (möglichst früh...), nur will ich finanziell keinen schaden davontragen, d.h. nicht die kosten für die malerarbeiten zahlen müssen und auch nicht doppelt miete zahlen,........
Dionysos
Hallo turbo,
m.E. ist die Hauptfrage, ob div. Vorschriften über Wohnungsmietverhältnisse überhaupt auf deinen Fall anwendbar sind. Hat deine Vermieterin (auch wenn sie die Hauptmieterin der Wohnung ist, sie hat dir Wohnraum gegen Entgelt überlassen und daher selber Vermieterin) dein Zimmer mit Möbeln ausgestattet? Wenn ja, bist du ziemlich chancenlos.
Sollte dies nicht der Fall sein (du das Zimmer unmöbliert übernommen haben), finden die Vorschriften über Wohnraummietverhältnisse Anwendung.
Allerdings kann deine Vermieterin auch hier ohne berechtigtem Interesse kündigen (§573a (2) BGB). Aber nach Abs. 3 des genannten Paragraphen ist anzugeben, dass die Kündigung auf den Voraussetzungen (Vermieter und Mieter teilen sich eine Wohnung) gestützt wird. Dies scheint hier nicht der Fall zu sein. Daher ist die Kündigung schon aus formellen Gründen unwirksam. Außerdem verlängert sich die Kündigungsfrist um drei Monate wenn nach §573a BGB gekündigt wird, dies ist hier auch nicht der Fall. Wieder ein Formfehler. Formfehler haben die Wirkung, dass die abgegebene Erklärung unwirksam wird.
Daher meine Empfehlung: sofort widersprechen.
Außerdem finde ich hier noch einige andere Besonderheiten. So hat deine Vermieterin per Mail zugestanden, dass sie dein Zimmer schon versprochen hat. Du dagegen wusstest nichts davon und hast im Vertrauen auf ein unbefristetes Mietverhältnis diverse Aufwendungen gehabt (Farbe, Umzug, Möbel, die zum Zimmer passen, etc.). Hier ergibt sich meiner Meinung nach eine Schadensersatzpflicht deiner Vermieterin.
Letzter Punkt: Schönheitsreparaturen. Nach BGB bist du zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet, wenn ein Mieter nicht fachgerecht gearbeitet hat (unvollständiges Streichen ist zumindest ein Grenzfall) oder noch dabei Schäden verursacht oder grelle Farben verwendet hat.
Da das Vertrauensverhältnis zwischen deiner Vermieterin und dir sowieso gelitten hat und du selbst sagst, dass du ausziehen möchtest, meine Empfehlung:
1. Kündung widersprechen (Schriftform);
2. in dem Schreiben auch deine Enttäuschung über die Täuschung über die Vertragslaufzeit zum Ausdruck bringen;
3. Anbieten, Kompromissbereit nach einer gemeinsamen und einvernehmlichen Lösung suchen zu wollen (Aufhebungsvertrag).
In dem Aufhebungsvertrag kannst du dann alles auf Augenhöhe verhandeln.
Sollte sich deine Vermieterin nicht darauf einlassen, sofort zum Anwalt.
LG
Dionysos
Heute ist die "Gute, alte Zeit" von morgen.