Susanne
Ein Abschlag von 30.- Heizkosten bei 80 qm Wohnung und den Heizölkosten der letzten Jahre ist eigentlich lächerlich.
Nach der HKVO braucht der VM bei 2 Wohnungen, wenn er eine davon bewohnt, keine Verbrauchserfassungsgeräte zu installieren. Es wäre daher gerecht, die Gesamtkosten des Heizölverbrauchs durch 2 (Wohnungen) zu teilen, da diese gleich groß mit der gleichen Anzahl Heizkörper sind.
Was wurde denn im Mietvertrag zu Berechnung der Heizkosten vereinbart?
Vereinbart wurde nichts da der Vermieter angeblich die Heizungkörper nicht nutzt! Darüber habe ich jedoch keine Kontrolle. Die Heizkosten werden auch nicht durch 2 geteilt sondern sollen allein von mir getragen werden da ja nur ich das Heizöl verbrauche!
Ich finde aber 390 Euro zu hoch wenn man davon ausgeht das in den Sommermonaten die Heizung abgestellt wurde und tagsüber kaum jemand zu Hause ist!
MichaRecht
Hallo 23sani,
die Heizkostenverordnung sieht zwar den Einbau von Heizkostenverteilern nicht zwingend vor, dennoch muss er nach der Betriebskosten – Umlageverordnung (BetrKostUV) umlegen.
„§4 BetrKostUV Kosten der Heizung und Warmwasserversorgung
(1) Die Kosten des Betriebs zentraler Heiz- und Warmwasserversorgungsanlagen sowie der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, auch aus zentralen Heiz- und Warmwasserversorgungsanlagen, sind wie folgt umzulegen:
1. die Kosten der Versorgung mit Wärme nach der Wohnfläche oder dem umbauten Raum; es darf auch die Wohnfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zugrunde gelegt werden;
2. die Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach der Wohnfläche oder einem Maßstab, der dem Warmwasserverbrauch in sonstiger Weise Rechnung trägt.
(2) Die Verordnung über Heizkostenabrechnung ist anzuwenden, soweit dies in Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 10 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1007) bestimmt ist.
(3) Die Kosten der Heizung und Warmwasserversorgung nach Absatz 1 sind bis zu einem Betrag von 2,50 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche monatlich umlagefähig. Dieser Betrag vermindert sich auf 2,10 Deutsche Mark, wenn nur Heizkosten umgelegt werden. (3)"
Das heißt er muss die Gesamtkosten auf alle gleichmäßig entsprechend der m² oder m³ aufteilen.
Hat es den eine Nebenkostenabrechnung / Betriebskostenabrechnung / Heizkostenabrechnung gegeben?
Wenn ja Widerspruch pauschal und Rechnungen einsehen dann nachrechnen vielleicht stimmt ja alles und er hat sich nur unglücklich ausgedrückt.
MfG
MichaRecht