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Auszugsrenovierung
1. Hat der Mieter vertraglich keine ausdrückliche Auszugsrenovierung, sondern lediglich die regelmäßige Vornahme der Schönheitsreparaturen übernommen und sich verpflichtet, bei Beendigung der Mietzeit die Räume in bezugsgeeignetem Zustand zu übergeben, so bedeutet das zwar nicht, daß bei Auszug stets eine vollständige Renovierung zu erfolgen hat; ob und inwieweit die Räume aber einem Nachmieter bezugsfertig übergeben werden können, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.