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Gleichmäßige Verteilung der gemeinschaftlichen Kosten
Einzelne Eigentümer dürfen von der Verpflichtung, sich an bestimmten gemeinschaftlichen Kosten zu beteiligen, nicht ganz befreit werden. Dies würde selbst dann einer ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen, wenn ihnen diese Aufwendungen nur in geringem Maße zugute kommen und sie wiederum andere Gemeinschaftskosten, von denen nur sie profitieren, allein tragen.
Beschluss des OLG Köln vom 13.09.2004
16 Wx 168/04
OLGR Köln 2005, 1