Ghostraider
Bei diesen ganzen Äußerungen laufen Sie gegen Windmühlenflügel.
Fakt ist das Sie nicht renovieren müssen da der Vertrag starre Fristen aufweist.
Den Flecken im Wohnzimmer müssen Sie beseitigen da Sie den verursacht haben.
Eine Malerfirma kann und darf die Frau nur bestellen wenn Sie sich strikt weigern zu renovieren was hier nicht der Fall ist da Sie es nicht brauchen oder die Bude ist total verwohnt.
Den Teppich brauchen Sie nur nach Restwert bezahlen und der beträgt pro Jahr 10% Abzug und nach 10 Jahren hat er keinen Restwert mehr.
Also, damit die gute Frau Ruhe gibt geben Sie den Mietvertrag einem Rechtsanwalt und der soll die Dame mal aufklären was das deutsche Recht ist und das sich dies gewaltig vom türkischen Recht abgrenzt.
Allein werden Sie nichts erreichen.
Gruß
ghost
Frank99
der erste Teil der Klausel ("...im allgemeinen" ist nicht zu beanstanden, wohl aber der zweite Teil ("der Mieter hat spätestens bei Ende des Mietverhältnisses..." .
Folge: Die Gesamtklausel ist ungültig.
In Hinblick auf die von Ihnen verursachten Schäden, die nicht durch normale Abnutzung zustande kamen (beschädigter Teppichboden) haben Sie Ersatz zu leisten - wobei ich natürlich aus der ferne nicht beurteilen kann, ob die Schäden Sie bereits zu einem kompletten Austausch des Teppichs im WoZi verpflichten.
Die mündlich vorgebrachten Forderungen oder gar Drohgebärden können Sie m.E. als Wunschdenken der Vermieterin abhaken und somit ignorieren. Was aber natürlich nicht bedeutet, dass die Vermieterin einsichtig ist und Ihnen Ihre Kaution zurücküberweist. Hier sollten Sie bei Schwierigkeiten wohl besser einen fachkundigen Rechtsbeistand beauftragen.
Beste Grüße
Ghostraider
Ich glaube nicht das durch "im allgemeinen" die starren Fristen aufgehoben wurden, da in der ganzen dargestellten Klausel kein Hinweis auf den tatsächlichen und Zeitlichen Zustand besteht.
Im Allgemeinen ist nach 2 Jahren bei einem Nichtraucher und bei nur gelegentlichem betreten der Wohnung zum Blumengiesen der Wohnraum nicht so verwohnt das eine Renovierung anfällt.
Der zweite Teil "Der Mieter hat spätestens bei Auszug" trifft nur zu wenn der Mieter in den angegebenen Zeiträumen und entsprechender Mietzeit nicht renoviert hat. Dies würde ich wieder als gültig ansehen.
Da aber ganz am Anfang der Klausel dem Mieter schon eine Renovierungspflicht suggeriert wird, ohne tatsächlichen Zustand und nach Zeitpunkt der letzten Renovierung, sehe ich darin schon eine Ungültigkeit.
Ich würde wegen dieser Ungenauigkeit der Schönheitreparaturklausel sowie auf Grund dieser mündlichen Forderungen und Bedrohungen einen Fachanwalt für Mietrecht aufsuchen damit dieser da Klarheiten schafft.
Gruß
ghost
Drusilla
hallo, danke für eure antworten, termin beim anwalt ist gemacht und auch ein gutachter ist kontaktiert, denn ich habe ziemlich dicke schimmelpilze unter dem teppich gefunden und auch an einigen wänden. danke noch mal habt mir sehr geholfen, lieben gruß drusilla