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Nebentätigkeit als Liebhaberei
Im Steuerrecht gilt der Grundsatz: Wenn in einer Einkunftssparte - beispielsweise durch Berufstätigkeit - Gewinne anfallen, dürfen diese mit Verlusten aus einer anderen Sparte beispielsweise Vermietung und Verpachtung - verrechnet wurden. Nur der Differenzbetrag ist dann der Steuer zu unterwerfen. Ein Kunsterzieher an einer Schule arbeitet nebenbei als Künstler. Mit dem Erlös aus dem Verkauf von Fotografien, Modellen und Bronzearbeiten konnte er die angefallenen Kosten bei weitem nicht abdecken. Folgt man seinen Berechnungen, so mußte er in 12 Jahren Verluste von 70.000 Mark hinnehmen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg ließ unter solchen Umständen die Verluste aus künstlerischer Tätigkeit nicht zum Abzug zu. (6 K 122/90). Der Steuerzahler könne die Verlustrechnung nicht geltend machen, wenn ihm eine Gewinnerzielungsabsicht fehlen. Wenn der Lehrer erklärt habe, daß er bei der Verwertung seiner Werke nie schwarze Zahlen schreiben könne, dann sei seine Tätigkeit als Künstler als Liebhaberei anzusehen, die steuerlich nicht interessiere. Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 10. Dezember 1992 - 6 K 122/90