Ghostraider
Da Sie schon eine Kaution hinterlegt haben ist diese Forderung nichtig.
Die geforderte Schlüsselkaution kann man auch als Schlüsselpfand nehmen.
„DER MIETER ZAHLT EIN SCHLÜSSELPFANDGELD IN HÖHE VON XX,XX € DAS BEI AUFGABE DER WOHNUNG UND RÜCKGABE ALLER AUSGEHÄNDIGTEN SCHLÜSSEL VOM VERMIETER ERSTATTET WIRD.“
Hat der Mieter bereits eine Kaution über 3 Monatsmieten geleistet, wäre die Klausel schon deshalb unwirksam, da über die bereits im Höchstbetrag nach § 551 BGB ge-leistete Mietsicherheit hinausgehend. Darüber hinaus wird ein Verstoß gegen §§ 307 Abs. 2 Nr. 2, 551 BGB angenommen (LG Berlin vom 16.09.1992 – 26 O 179/92, WuM 1993, 261 unter 1 .
Meiner Ansicht nach ist es egal ob zwei oder drei Monatsmieten als Kaution genommen wurden, maßgebend ist das der Vermieter bei Verlust eines Schlüssels sich bei Auszug an der hinterlegten Kaution schadlos halten kann.
Im Zweifelsfall würde ich aber besser mal einen Rechtsanwalt für Mietrecht die Frage stellen.
Gruß
ghost