Susanne
Stehen 2 Hauptmieter im Mietvertrag, kann eine Kündigung nur von beiden gemeinsam erfolgen. Keiner von beiden kann aus dem Mietvertrag entlassen werden, wenn nicht alle Vertragsparteien, inklusive Vermieter, dem zustimmen. Beide Hauptmieter haften gesamtschuldnerisch, d.h. jeder haftet für die Gesamtsumme an Miete, der NK und der Kaution- kann also ein Part nicht zahlen, kann der VM vom anderen Hauptmieter die Gesamtsumme verlangen. Dabei ist völlig irrelevant, wer von beiden die Wohnung bewohnt. Der Vermieter kann sich grundsätzlich den rauspicken, bei dem mehr zu holen ist.
Aber auch bei einer gemeinsamen Kündigung kann man nicht darauf bestehen, einen neuen Vertrag mit dem Vermieter zu machen. Es könnte bei einer gemeinsamen Kündigung also auch darauf hinauslaufen, dass die Wohnung weg ist.
Wer allerdings als Hauptmieter gleiche Pflichten hat, der hat auch gleiche Rechte. Insofern kann man dem anderen Hauptmieter nicht die Nutzung der Wohnung verwehren oder ein neues Schloß drauf machen etc.
Stimmt einer der beiden Parteien nicht zu Kündigung zu, muß man denjenigen auf Kündigungszustimmung verklagen. Wozu zu sagen ist, dass hier der Kläger die Erfolgsaussicht hat und der Beklagte im Endeffekt alle Kosten zu übernehmen hätte.