Susanne
Nein, rückwirkend schon mal gar nicht. Du kannst aber auf jeden Fall von den Heizkosten 15% abziehen, weil nicht nach Verbrauch abgerechnet wird. (http://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/__12.html)
Du kannst ja auch mal nachprüfen, ob der § 11 Ausnahmen auf Deine Wohnanlage zutrifft.
Ich wüsste allerdings nicht, wer dazu eine Ausnahmegenehmigung ausstellen sollte?(die würde ich mir übrigens mal zeigen lassen, da die Abrechnung nach Verbrauch nach Heizkostenverordnung <strong>gesetzlich</strong> vorgeschrieben ist- WER gibt dann eine Ausnahmegenehmigung? Das Land? Der Bund???)
Ich denke eher mal, der Mieter muss eine Abrechnung nach Verbrauch fordern und der Vermieter muss dann nachweisen, dass er eine Ausnahme nach §11 der HkVo darstellt. Aber einfach so....?
Rückwirkend kannst Du daher alle Heizkostenabrechnungen der Vergangenheit um 15% kürzen und das Geld zurückverlangen, die noch nicht verjährt sind, also nicht älter als 3 Jahre.
Hier zum nachlesen:
http://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/index.html