Susanne
Zahlt der Mieter eine Pauschale, wird keine Abrechnung erstellt, demnach hat der Mieter bei einer Pauschale weder Anspruch auf ein Guthaben noch hat der VM Ansprüche auf eine Nachzahlung.
Da aber bereits ein Abrechnung eingetroffen ist, scheint es sich gar nicht um eine Pauschale zu handeln.
Die Abrechnung muss bis zum 31.12.05 eingetroffen sein, wenn das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht. (Mal mit der alten Abrechnung vergleichen.)
Geht die Abrechnung später ein muss der Mieter nur zahlen, wenn er die Verspätung nicht verschuldet hat. Eine Verwaltung ist hier Erfüllungsgehilfe des VM. Ergeht aus einer Abrechnung ein Guthaben, so hat der Mieter hier immer Anrecht auf Auszahlung, selbst wenn die Abrechnung verspätet ist,
Also, geht die Abrechnung nach dem 31.12.05 ein, müsst Ihr keine Nachzahlung vornehmen, aber ein Guthaben muss ausbezahlt werden.
Geht keine Abrechnung ein, schriftlich der Verwaltung eine Frist mitteilen und anmelden, dass bei Verzug das Ganze einem Ra übergeben werden wird, dessen Kosten der VM/Verwaltung zu tragen hat und die Abrechnung eingeklagt wird.
Pumpe:
Inwiefern wirkt sich das auf Eure Wohnung aus?
Auf jeden Fall schriftliche Mängelliste an den Vermieter/Verwaltung. Auch reinschreiben, dass der Mangel schon öfter telefonisch gemeldet wurde.
Eine Frist (4Wochen) zur Beseitigung setzen und eine Mietminderung anmelden, falls der Schaden nicht innerhalb der Frist behoben wird. Miete gemindert werden kann seit Eintritt des Mangels. Für die Höhe der Minderung sollte ein Ra konsultiert werden.
sb
Vielen Dank Susanne!
Ich werde genau so handeln.
Mit dem Wasser gehts einigermassen. Problem ist nur beim Duschen schaltet sich der Durchlauferhitzer aus, weil nicht ausreichend wasser da ist.