Frank99
Die Miethöhe übersteigt die Obergrenze des Mietspiegels lt. ihren Angaben um lediglich rund 3 % - das geht in Ordnung. Lt. Wirtschaftsstrafgesetz (http://dejure.org/gesetze/WiStG/5.html) kann ein Vermieter bei Neuvermietungen bis zu 20 % über der Obergrenze der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen - das ist im Rahmen der Vertragsfreiheit ohne weiteres möglich. Wird die 20-%-Grenze und somit die so genannte "Wesentlichkeitsgrenze" überschritten, so muss gleichzeitig ein vom Mieter zu beweisender Mangel an Wohnraum vorliegen, um ein Absenken der Kaltmiete verlangen zu können. Anders gewendet: Der Mieter müsste in diesem Fall nachweisen, dass er die Wohnung nur deshalb mietete, weil er sonst wegen eines Wohnraummangels in der jeweiligen Gemeinde gar keine Wohnung bekommen hätte. So urteilte zumindest der BGH vor ein paar Jahren (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=e1525f73179ae8ec521f1d9ba6851c5a&nr=28909&pos=0&anz=1)
Beste Grüße