Susanne
1.nein
2.ja
3. Die Wartungskosten sind tatsächlich Kosten, die auf den Mieter abgewälzt werden können, alles andere muss der Vermieter tragen (Erneuerung und Reparatur) sowie auch veranlassen!
tenant61
. @susanne: bist du hinsichtlich punkt 3 sicher? zwar können die wartungskosten wirksam auf den mieter abgewälzt werden, aber durch den zusatz +erneuerung (wenn es tatsächlich so im vertrag steht) könnte die gesamte klausel unwirksam sein; in dem fall würden die gestzlichen bestimmungen greifen, sprich die wartung wäre dann sache des vermieters.
ist nur eine überlegung; ich weiß die antwort nicht.
Susanne
Ich vergleich das gern mit dem Teppich: wenn einer bei Besichtigung oder spätestens bei Einzug in der Wohnung ist, gehört der zur Mietsache, ohne auch nur im MV genannt zu werden. Der kann aber doch auch nicht als Mietsache ausgeschlossen werden (?)
Wenn im MV auf § 27 II. Berechnungsverordnung hingewiesen wird, so kann das doch nur heissen, dass die Kosten der Wartung auf den Mieter umlegbar sind.
Nur muss der Mieter nicht die Wartung veranlassen-das sind immer noch Sachen, die der VM nicht auf den Mieter abwälzen kann.
Reinigungskosten oder Reparaturkosten sind Instandhaltungskosten, die der Vermieter auch nicht abwälzen kann. Ich halte die gesamte Klausel auch nicht für rechtskräftig.