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Der Verlust einer als Arbeitsmittel genutzten Meistergeige kann auch dann zu Erwerbsaufwendungen führen, wenn der Ehepartner sie entwendet Druckansicht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil vom 9. Dezember 2003 VI R 185/97 entschieden, dass der endgültige Verlust einer als Arbeitsmittel genutzten Meistergeige zu einer außergewöhnlichen Abschreibung (AfaA) führen kann. Im Streitfall hatte der damalige Ehemann der Klägerin, einer Orchestermusikerin, deren italienische Meistergeige (nebst Zertifikaten) zur angeblichen Sicherung von Unterhaltsansprüchen entwendet. Das Finanzamt hatte eine Berücksichtigung des "Restbuchwerts" in Höhe von rd. 250.000 DM mit der Begründung abgelehnt, das schädigende Ereignis habe sich in der Privatsphäre abgespielt. Das Finanzgericht (FG) hatte der Klage stattgegeben, weil der Schaden von der Versicherung wegen des familiären Hintergrunds nicht ersetzt worden war und nach den Angaben der Klägerin Vollstreckungsversuche wegen des unbekannten Aufenthaltsorts des früheren Ehemannes erfolglos gewesen sein sollen. Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache zurück. Der Verlust eines Arbeitsmittels könne zwar zu einer AfaA führen, wenn seine wirtschaftliche Nutzbarkeit und Verwendungsmöglichkeit für den Steuerpflichtigen beeinträchtigt bzw. beseitigt werde. Entscheidend sei, dass der Verlust so gut wie ausschließlich beruflich und nicht wesentlich durch den Steuerpflichtigen privat veranlasst sei. Es sei zwar richtig, dass bei den Überschusseinkunftsarten Veränderungen im Vermögensbereich steuerlich unbeachtlich seien. Wie die Regelungen über die Berücksichtigung von AfaA zeige, seien Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn ein Arbeitsmittel verloren gehe, sofern nicht ausnahmsweise das die AfaA auslösende Ereignis dem privaten Bereich zuzuordnen sei. Mit umfangreichen Ausführungen zeigte der BFH auf, wann bei Arbeitsmitteln das schädigende Ereignis dem privaten oder dem beruflichen Bereich zuzuordnen ist. Der Umstand allein, dass ein Ehepartner den Verlust herbeiführt, reicht nicht aus, den Verlust der privaten Sphäre zuzuordnen. Anders ist dies, wenn der Steuerpflichtige selbst private Ursachen setzt. Eine solche kann auch darin bestehen, dass der Steuerpflichtige Verhaltensweisen des Ehepartners duldet. Das FG muss nunmehr die näheren Umstände der Entwendung der Meistergeige aufklären. Es hat auch der Frage nachzugehen, ob der Verlust der Violine bereits im Streitjahr als endgültig anzusehen ist. Wegen der schwierigen Trennung des privaten vom beruflichen Aufwand bei der gegebenen familiären Situation hält der BFH eine sorgfältige Aufklärung für geboten.