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Verlust des Schlüssels
Ist ein Schlüssel abhanden gekommen, muss der Mieter den Vermieter darüber unterrichten. Der Vermieter kann dann die Kosten für die Anfertigung eines neuen Schlüssels und die Auswechslung des Schlosses verlangen. Voraussetzung: Den Mieter trifft am Verlust des Schlüssels ein Verschulden. Deshalb haftet er zum Beispiel nicht, wenn ihm in einem Geschäft seine Tasche mit den Schlüsseln trotz Bewachung gestohlen wird (AG Hamburg, WM 99, 687). Eine Klausel im Mietvertrag, die den Vermieter berechtigt, unabhängig vom Verschulden des Mieters auf dessen Kosten ein neues Schloss anzubringen, ist unwirksam (LG Hamburg, WM 99, 327).
Den Austausch des Schlosses muss der Mieter auch nicht zahlen, wenn ein Missbrauch ausgeschlossen ist (LG Berlin, ZMR 2000, 535). Beispiele: Der Schlüssel ist in einen Fluss gefallen (LG Mannheim, WM 77, 121) oder ein unehrlicher Finder kann den Schlüssel nicht zuordnen (LG Berlin, GE 88, 411; AG Kaiserslautern, WM 80, 99).
Bei einer Zentralschließanlage ist größte Vorsicht geboten, weil hier mehr als der Austausch nur eines Schlosses erforderlich werden kann. Der Vermieter ist verpflichtet, den Mieter bei Übergabe der Schlüssel auf diese Gefahr hinzuweisen. Andernfalls muss er möglicherweise einen Teil des Schadens selbst tragen (AG Bad Schwalbach, NJWE-MietR 97, 1749).
Quelle: DMB