capo
Die Obergreze ist 80€ oder 10% der Jahresnettokaltmiete.
Manche Gerichte haben aber inzwischen schon auf 100€ entschieden.
Also ist das die Obergrenze. Das wären dann 360€ pro Jahr.
So ist das rechtens! Bezahlen und gut is.
Vielleicht beim nächsten mal einen weiteren Mangel abwarten, den der Handwerker beheben kann...
Gast
Die Obergreze ist 80€ oder 10% der Jahresnettokaltmiete.
Manche Gerichte haben aber inzwischen schon auf 100€ entschieden.
Also ist das die Obergrenze. Das wären dann 360€ pro Jahr.
So ist das rechtens! Bezahlen und gut is.
Vielleicht beim nächsten mal einen weiteren Mangel abwarten, den der Handwerker beheben kann...[/quote:a389f]
Danke, Capo!
Zwischenzeitlich habe ich aber gelesen, dass diese 8-10% der Jahreskaltmiete nur dann heranzuziehn sind, wenn diese 8-10% unter einem Betrag von etwa 150,-- - 200,--, evtl. auch 300,-- Euro des Jahresgesamtbetrages liegen (dieser Maximalbetrag scheint auch irgendwo festgelegt zu seinm). Mir erscheint das auch logisch, dass ein Maximalbetrag nicht vorrangig von der Höhe der MIete abhängen kann, sonst wären ja die angeschmiert, die besonders teure Mieten zahlen.
Ich wehre mich deshalb dagegen, weil ich schon auf eigene Kappe eine Renovierung durchgeführt habe, da die Wohnung sich nicht gerade in sehr ansehnlichem Zustand befand...
capo
Das ist deswegen abhängig von der Jahresnettomiete, weil diese Mieter auch mehr Wohnung haben. sprich mehr Rolläden mehr Bad, mehr Küche, mehr Fenster usw. Fändest du es gerecht, wenn die nie bezahlen müßten, weil sie bei jeder rep. über den 80€ liegen, weil die Rolläden eben größer sind, während die mieter mit den kleineren Wohnungen immer zahlen müßten?
Jawoll, das find ich auch gerechter <!-- s --><!-- s -->
wenn diese 8-10% unter einem Betrag von etwa 150,-- - 200,--, evtl. auch 300,-- Euro des Jahresgesamtbetrages liegen (dieser Maximalbetrag scheint auch irgendwo festgelegt zu seinm).[/quote:fcfca]
sag bitte wo du das gefunden hast?
Mit anderen Worten: Ich zahle 1200€ Nettomiete pro monat + Nebenkosten. Jahresmiete 14400€ also 1440 € (10%) Dann dürfte ich nur 150 € im Jahr gesamt für Rep. bezahlen. Das wären dann nicht einmal 2 Rep zu 80€. Somit wären das dann ingesamt für das ganze Jahr 80€. Also genausoviel wie ein Mieter für Nettomiete 125 € im Monat. In munseren Breiten wäre das ein ungefährer qm unterschied von 107,5 qm.
Übrigens: Deine Klausel ist ungültig. Die Obergrenze ist immer noch 80€uronen. Ich dachte, da gab's inzwischen was neues...
mieterin
tatsächlich klingt das ganz logisch und auch richtig, was Du schreibst. Nun finde ich diese Stelle nicht mehr, obwohl ich mir eingebildet hatte, alle wichtigen Seiten als Lesezeichen abgespeichert zu haben....
Vielleicht jedoch war folgendes gemeint: Wenn jemand sehr wenig Miete zahlt dann darf er höchstens bis 10 % herangezogen werden (dh. wenn üblicherweise so 150,-- - 200,-- angesetzt werden und derjenige nur 80,-- für ein Zimmer bezahlen müsste, dann muss er max. bis 96,-- jährlich zahlen). Kann auch sein, ich versuche nochmal, die Stelle wiederzufinden.
Finde ich natürlich klasse mit den 80,--(prinzipiell würde ich schon für sowas aufkommen, aber ich denke, wenn man da nicht Grenzen zieht und auf sein Recht besteht, wird man schnell übers Ohr gehaun und darf für alles mögliche und unmögliche aufkommen), aber gibt es hierzu irgendwo ein Urteil, auf was könnte ich mich da berufen meinem Vermieter gegenüber?
Viele Grüße
Ulli
mieterin
So, hier habe ich den Link gefunden:
<!-- m --> http://www.anwalt-im-netz.de/Mietrecht_A-Z/Bagatellschaden/bagatellschaden http://www.anwalt-im-netz.de/Mietrecht_ ... haden.html <!-- m -->
Ist wohl schon etwas älter, aber da steht:
"Das OLG Stuttgart hält eine Gesamtbetragsbeschränkung auf etwa 300-400 DM im Jahr für zulässig, jedoch nicht mehr als 8-10 Prozent der Jahresmiete, falls dieser Betrag darunter liegt (OLG Stgt, WM 1988,149). Das OLG Hamburg hält bereits einen Betrag von DM 600,- im Jahr, bzw. 10 Prozent der Jahresmiete, für unzulässig hoch. (OLG Hamburg, a.a.O.)"
Ich interpretiere das so, dass diese 8-10% dann ziehen, wenn sie unter dem als angemessen festgelegten Jahreshöchstbetrag liegen (wo der nun liegt, weiss ich auch net so genau, aber scheinbar ist wohl 300 Euro das absolute Maximum, eher so um die 200,--.) Na ja, Haus und Grund, die werden die Mietverträge schon so verfassen, dass der Vermieter möglichst davon profitiert...
Gruss Ulli
capo
Ein Urteil kann ich dir nicht benennen. Sorry,
Die kleinrep. sind dafür gedacht, dass Mieter zu pingelig werden.
Da mal den Wasserhahn entkalken, die lose Türsprechanlage anschrauben ein neuer Duschkopf,... diese liste ist endlos. Das müßte jedesmal der Vermieter bezahlen: Also handwerker anrufen, die schicken dann ne rechnung und schwups kostet der Duschkopf 60 €. Am Ende zahlt das der Mieter ja wieder mit der nächsten Erhöhung.
Mit dieser klausel sollen diese kleinigkeiten zumindest gesammelt werden, damit die Rechnung etwas geschickter ausfällt.
Schade ist nur, dass Vermieter diese Klausel auch wieder ausnutzen und damit die Gerichte zwingen, die Klausel immer genauer zu formulieren. Am Ende ist der Verwaltungsaufwand so hoch, dass man sich diese Klausel völlig sparen kann.
Da werden noch einige neuerungen kommen, bis sie abgeschafft wird.
Da geht mein Gruß an die nimmersatten Vermieter... <!-- s --><!-- s -->
Wie du sagst, die Mieter sind ja nicht das prob, dass diese Klausel immer komplizierter wird. Naja, wenn die Anwälte nicht mehr durchsteigen, wird's wenigstens lustig <!-- s --><!-- s -->
Sorry, aber das musste ich mal loswerden. <!-- s --><!-- s -->
Das Gerichtsurteil ist interessant. Damit sollte im Vertrag bereits eine höchstmarke gesetzt sein, die unter den 10% der Jahresgrundmiete liegt.
Wenn die im MV höher ist, ist alles ungültig. weitere Urteile werden folgen....
mieterin
Ich kann durchaus akzeptieren, dass ich Kleinkruscht selber zahle, macht mir auch nix aus.
Aber was den kaputten Rollo (Irgend ne Feder im Zusammenhang mit Aufrollen des Zugbandes) anbelangt, hat mir der Handwerker gesagt, dass es nach 10 -15 Jahren halt mal anfällt, da es ein Verschleissteil ist. Leider habe ich 3 von diesen Rollos, die werden wohl alle demnächst mal hops gehen und ich darf das dann alles zahlen, die Wohnung ist jetzt 14 Jahre alt. Und ich sehe beileibe nicht ein, dass ich für Verschleiss aufkommen soll, den ich nicht verursacht habe und wo es 10 - 15 Jahren dauert, bis was kaputt geht. Verschleissteile, die regelmässig in kurzen Zeitabständen erneuert werden müssen, ok., aber so was?
Was die Betragsgrenzen anbelangt, so blicke ich das nun nicht mehr, ich finde aber, dass 400,-- für eine 38 qm Wohnung doch unverschämt viel wäre.
Gruß
Ulli
capo
Der Betrag muss aber im Mietvertrag festgelegt sein, wie dein Gerichtsurteil sagt.
Wenn du weißt, dass die Rollos demnächst knallen, warum unternimmst du dann nicht das entsprechende?
Ich würde warten bis der nächste Rollo knallt und dann dem Handwerker die nächsten rollos zeigen. Wenn es auf der Sympathie-ebene passt, dann wird der bestimmt auch gleich die anderen rollos austauschen, und die Rechnung wäre über 80€. Damit wäre der Vermieter in der Pflicht und könnte das nicht über kleinreparaturen abrechnen.
So sollte das auch in der zukunft passieren. Lieber mal checken, ob die Rechnung nicht über 80€ kommen könnte. Der Handwerker hat bestimmt nix dagegen...
mieterin
Klar, dass ich zukünftig rumtricksen werde, um die Rechnung über die 80,-- zu kriegen. So läuft das nicht, dass ich nun nach und nach das alles ersetze, was eine Lebensdauer von mehr als 10 Jahren hat...
Zunächst jedoch muss ich mich definitiv schlau machen, ob meine Klausel mich überhaupt dazu verpflichtet, was zu zahlen, denn wenn sie ungültig ist, muss der Vermieter grundsätzlich für Kleinreparaturen selbst aufkommen.
Gruss Ulli
capo
Nun habe ich im Mietvertrag (Vordruck von Haus und Grund) nachgesehen und festgestellt, dass ich für Einzelreparaturen bis 100,-- , insgesamt pro Jahr beschränkt auf 400,-- (!!!!) aufkommen muss. [/quote:d1b9d]
Das ist rechtens, wenn die 400€ nicht die 10% der Jahresnettomiete überschreiten.
mieterin
Na prima! Dann ists ja quasi "unrechtens", Jahresnettomiete wie gesagt bei 3.600,--....
Gruss Ulli
Uwe M.
Hi, mieterin!
Wenn in deinem Mietvertrag steht, dass du Kleinreparaturen im Einzelfall bis zu 100,- selbst bezahlen musst, dann ist das ungültig, wenn die Höchstgrenze laut überwiegender Rechtsprechung bei 80,- EUR liegt.
Ebenso ist der Jahreshöchstbetrag von 400,- ungültig, weil er über der Höchstgrenze von 10% der Jahresnettomiete (was bei dir 360,- sind)liegt.
Also ist beides rechtswidrig.
Fragt sich nur. was daraus folgt?
Entweder ist die gesamte Klausel ungültig (dann müsstest du für Bagatellschäden überhaupt nichts zahlen!) oder du müsstet nur bis zu den o.g. Höchstgrenzen zahlen. Ich denke, hier würde sich unbedingt eine Nachfrage beim Mieterverein lohnen!
Grüße!
Uwe M.
Ich würde warten bis der nächste Rollo knallt. Wenn es auf der Sympathie-ebene passt, dann wird der bestimmt auch gleich die anderen rollos austauschen, und die Rechnung wäre über 80€. Damit wäre der Vermieter in der Pflicht und könnte das nicht über kleinreparaturen abrechnen.
[/quote:ec5a9]
Das klingt einfach, ist es aber nicht unbedingt. Denn wenn "im Einzelfall" bis zu 80 EUR zu zahlen sind, dann sind das in mehreren (ggf. auch gleichzeitig auftretenden) Einzelfällen eben entsprechend mehr EUR!
Also ich rate da zur Vorsicht.
Grüße!
capo
Somit ist ein Rolladen immer Mietersache, weil der Einbau eines Gurtes oder sonst. Rep pro Einzelfall nie über 80€ kommt?
Dann wären Mieter mit einem geknallten Gurt sofort an der Belastungsgrenze, weil die anderen Gurte auch gleich ausgestauscht werden.
Welchen sinn solche diese Regelung haben?
Uwe M.
Ich glaube, du hast mich missverstanden, capo. <!-- s --><!-- s -->
Was ich damit sagen wollte: Rein rechtlich wäre jeder Einzelfall[/u:a1706] von unserer Mieterin bis zu 80 EUR selbst zu zahlen (vorausgesetzt, nicht die gesamte Klausel ist ungültig).
Wenn jetzt auf der Handwerkerrechnung mehrere Eintelfälle (= mehrere Rollo-Reparaturen) aufgeführt wären, könnte der Vermieter die Zahlung verweigern, wenn jede einzelne Rollo-Reparatur unter 80,- gekostet hat.
Apropos Rollo: Du schreibst in einem anderen Thread sinngemäß:
Jalousie-Reparaturen wären immer Mietersache, Rollo-Reparaturen immer Vermietersache. Wie kommst du darauf?
Grüße!
capo
Diese Jalousie ist Mietereigentum. Eine Lamellen-jalousie kann nicht Vermietersache sein, wenn die der Mieter eingebaut hat, quasi als Sichtschutz, wo normalerweise die Gardine hängt...
Sehe ich das falsch?
Gast
Diese Jalousie ist Mietereigentum. Eine Lamellen-jalousie kann nicht Vermietersache sein, wenn die der Mieter eingebaut hat, quasi als Sichtschutz, wo normalerweise die Gardine hängt...
Sehe ich das falsch?[/quote:9dd51]
Okay, dann verstehe ich dich.
Ein Rolladen ist außen am Haus angebracht, wäre also vom Vermieter zu reparieren, es sei denn, er fällt unter eine Kleinreparaturklausel...
mieterin
Entweder ist der Rolladen als "Vermietersache" definiert, oder nicht. Wenn ja, dann gibts auch keine zu zahlenden Kleinreparaturen, dann zahlt der Gutste nämlich immer!!
Schäden am Rolladen sind bei mir explizit in der Kleinreparaturklausel aufgeführt, der Gurt zumindest befindet sich im übrigen auch in meinem "täglichen Gebrauch, bzwl direktem Zugriff", so dass das wohl von daher gesehen o.k. wäre.
Bzgl. der Wirksamkeit der Klausel und zur Gültigkeit anderer Klauseln werde ich am Montag mitsamt dem Mietvertrag mal beim Mieterverein vorbeischauen.
Gruss Ulli
Uwe M.
Schäden am Rolladen sind bei mir explizit in der Kleinreparaturklausel aufgeführt [/quote:6a7aa]
Hi, Ulli!
Das hört sich interessant an. Vielleicht könnte ich das als Argument benutzen, dass umgekehrt - mangels expliziter Erwähnung - bei mir Rollläden eben gerade nicht erfasst sind! <!-- s --><!-- s -->
Wärst du vielleicht so nett, hier mal den genauen Wortlaut deiner Klausel zu posten?
Danke und beste Grüße!
mieterin
Hallo Uwe,
Es heisst:
Der Mieter trägt ohne Vorliegen eines Verschuldens die Kostenfür kleine Instandhaltungen und Indstandsetzungen an den Teilen der Mietsache, die seinem häufigen und unmittelbaren Zugriff ausgesetzt sind, z.B. an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Rolläden und an Verschlussvorrichtungen von Fensterläden, soweit diese im Einzelfall einen Betrag von ......
Soweit ich schon gelesen habe, müssen die Gegenstände benannt oder beschrieben werden, auf die diese Klausel sich bezieht. Die Formulierung "kleinreparaturen" allein würde nicht ausreichen.
Somit müsstest Du Dich informieren, wie das bei Dir tatsächlich aussieht.
Gruss Ulli
Uwe M.
den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Rolläden und an Verschlussvorrichtungen von Fensterläden
[/quote:45987]
Tausend Dank, Ulli! <!-- s --><!-- s -->
Und bei mir heißt es: (...), den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden
Rollläden fehlen also!!!
Fazit: Ich muss die defekte Rollladengurthalterung nicht bezahlen!
Das werde ich meinem werten Vermieter morgen gleich mal unter die Weste jubeln!
Grüße!
capo
Besser nicht: Der Mieter trägt ohne Vorliegen eines Verschuldens die Kostenfür kleine Instandhaltungen und Indstandsetzungen an den Teilen der Mietsache, die seinem häufigen und unmittelbaren Zugriff ausgesetzt sind, [/quote:f338e]
das ist eine allgemein gültige Formel, weil Instandhaltungen eindeutig per Gesetz definiert sind. Eine explizite Nennung ist nicht notwendig. Allein die Benennung "Instandhaltungen" im Gegensatz zu Modernisierungen sind in den Kleinrep. enthalten.
Wenn ich als Vermieter eine Fensterolive in den Kleinrep vergessen habe, sollte ich trotzdem das Recht haben, den Mieter die Kleinrep. in Rechnung zu stellen. Das wären dann nämlich so cirka 10.000 Kleinstgegenstände die in den Vertrag müßten. Dann wäre der Vertrag einige Seiiten zulang. Der Vermeiter könnte kaum die Zeit aufbringen, diesen Text dem Mieter vorzulesen, oder ihn sogar verständlich zu erläutern. Davon hätte der Mieter bestimmt nichts.
Uwe M.
@ capo:
Juristisch ist das unmaßgeblich. Es kommt darauf an, was im Vertrag steht. Und wenn der Vermieter Rollladen nicht nennt, ist das sein Problem.
P.S. Du bist nicht zufällig Vermieter? Mir fällt nämlich auf, dass du hier immer nur für die Vermieter-Seite schreibst. <!-- s --><!-- s -->
Gast
Das ist bisher alles sehr interessant hier.
Was ist aber wenn ich noch einen ganz alten DDR-Mietvertrag ohne die Kleinstrep.-klausel habe.
Bei uns ist das Toilettenbecken an der Verschraubung kaputt und wackelt sehr, die Anschlüsse sind undicht.
Das muss von einer Firma erledigt werden, wir können diese Rep. nicht allein machen.
Frage: Wenn unter einem bestimmten Btrag dann eine Kleinstrep. oder ist hier generell eine Instandhaltung.
Danke für Eure Antworten
LG
Sare
capo
Wurde mit der auflösung der DDr nicht das BGB eingeführt? <!-- s --><!-- s -->
Wenn keine Kleinrep. im Vertrag sind, sind alle Rep/Instandhaltungen vollständig vom Vermieter zu tragen.
Uwe M.
Ich arbeite für einen Vermieter.
Wenn du mir die Daten zu dieser Entscheidung geben könntest, wäre das klasse.
[/quote:48692]
Einem Vermieter Tipps zu geben, damit er die armen Mieter noch mehr ausquetschen kann, gefällt mir gar nicht. <!-- s --><!-- s -->
Ich beziehe mich auf kein Urteil. Aber ich beurteile das mit meinem (juristisch einigermaßen ausgeprägten) Sachverstand. Eine Klausel, in der stehen würde, dass der Mieter alle Reparaturen an Gegenständen, die seinem unmittelbaren Zugriff ausgesetzt sind, bis zu einem best. Betrag selbst bezahlen muss, wäre viel zu weit gefasst und würde wohl von keinem AG oder LG anerkannt werden.
Daraus folgt: Der Vermieter muss genau aufzählen, welche Gegenstände erfasst sein sollen. Die Formulierung "z.B." in der Klausel von Ulli halte ich daher für unbedeutend. Erfasst ist nur, was die Klausel an Gegenständen ausdrücklich nennt.
Also: Lieber einen Begriff mehr (Rollläden) in die Klausel schreiben als einen zuwenig.
Oder kennst du umgekehrt ein Urteil, in dem ein Gericht auch Gegenstände als erfasst ansah, die nicht aufgeführt waren? Falls ja, wäre es ebenfalls nett, wenn du das hier posten könntest.
Grüße!
capo
Gerichte sehen die gegenständliche Begrenzung in der II.BV §28 Abs.3.
Der ständige Zugriff und die Abnutzung durch den Mieter berechtigen allein (!) zur Anwendung der Kleinrep-Klausel.
.." Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster und Türverschlüssen sowie den Verschlußvorrichtungen Fensterläden."
Das ist das, was ich gefunden habe. Gerichtsentscheidungen fand ich leider nicht.
Uwe M. schrieb:[/i:d22b2]
Einem Vermieter Tipps zu geben, damit er die armen Mieter noch mehr ausquetschen kann, gefällt mir gar nicht. Wink [/quote:d22b2]
Ich hab dir ja nix getan <!-- s --><!-- s --> dafür kostet mich das vermieten langsam zuviel. Würde mich nicht wundern, wenn keiner mehr vermieten will. .. und was dann? (Stichwort: Mietabschreibungen =Mietforderungen, die uneinbringbar sind.Im Moment etwa 10% der Gesamt-Mieteinnahmen..)
Manche Mieter sind gar nicht arm, dafür wohnen sie kostenlos.
Ich fordere von guten Mietern die kleinrep. ja nicht, nur wenn sie so kommen: "Reparieren sie das sofort. Wenn in einer Stunde kein Handwerker da ist, verklage ich sie" Super, das macht Spaß. <!-- s --><!-- s -->
Tomraid
Nun die Regel besagt wie schon oben beschrieben, dass sich der Vermieter vor den neutorischen Mängelmelder schützen wollen, was auch legetim ist.
Jedoch wenn der Mieter einen direkten Einfluß auf die beschädigte Sache hat (Bedienen des Rollgurtes) und der Gurt zerreisst und die Kosten nicht höher als 75,- bis 80,- Euro betragen (muß im Vertrag fest geschrieben sein) kann der Mieter zur Zahlung herangezogen werden.
Also ist die Regel doch einfach und wird doch manchmal von vielen Vermietern missbraucht.
Aber dafür schaut ihr ja hier ins Forum <!-- s --><!-- s -->
MfG
Tomraid
Gast
Hallo alle zusammen! <!-- s --><!-- s -->
Ist ja ganz interessant hier. Habe nur rein zufällig mal ein wenig gelauscht und gebe jetz mal meinen Senf dazu:
Capo hat Recht und Uwe nicht.
Es kommt nicht auf die Nennung einzelner Gegenstände an, die der Kostenbeteiligung durch den Mieter unterliegen sollen! Wäre auch widersinnig, da es zur Folge haben könnte, dass vom Verwender der Klausel wahllos Gegenstände bezeichnet werden könnten, die nicht dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegen. Das kann also niemals ein juristisches Kriterium für die richtige Definition sein! Es würde zu Fehlern in der Anwendung und schließlich am gesetzgeberischen Willen vorbeiführen.Soviel zu jemandes juristischen Sachverstand, den einer denkt, dass er ihn hätte.
Die Kriterien für eine wirksame, zudem formularvertraglich vereinbarte, Kleinreparaturklausel sind die ledigliche 'Kostenbeteiligung' (also nicht die Instndhaltg.s- und Ausführgs.pflicht), die Bindung an einen angemessenen Höchstbetrag für den Fall mehrerer Reparaturen innerhalb eines bestimmten Zeitraums und schließlich die Begrenzung auf lediglich die Teile der Mietsache, die dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind (BGH NJW 91, 1750; BGH 108, 1). Das gilt für den preisfreien Wohnraum. Bei preisgebundenen Wohnraum dürfen nur die kleinen Instandhaltungsreparaturen auf den Mieter gem. § 28 III der II. BV überwälzt werden. Das ist ebenso formularvertraglich möglich.
Eine fehlende Obergrenze begründet die Unwirksam der Kostenbeteiligung (BayObLG NJW- RR 97, 1371 mwN). Ebenso ergeht es einer Beteiligung des Mieters in Höhe von € 50,00 an Reparaturen und Neuanschaffungen (BGH 108, 1). Hier können sämtliche Reparaturen gemeint sein und nicht, wie vorgeschrieben, nur die solcher Teile, die dem häufigen Zugriff durch den Mieter unterliegen. Mit Neuanschaffungen ist auch nichts definiert und könnte alles gemeint sein.
Von den Vertragsbeteiligten zu verlangen, jedes gemeinte Teil aufzählen zu müssen, wäre die unjuristischste Lösung überhaupt. Selten kennen Juristen eine abschließende (weil vollständige) Aufzählung von irgendetwas, und so gut wie nie würden sie sich derart starr auf etwas festlegen wollen. Das wäre nämlich nicht nur wenig praktikabel und kaum handhabbar, sondern führte darüber hinaus vor allen Dingen immer wieder zu neuen Rechtsstreitigkeiten. Dann liefe der eine Mieter los, weil er die Kosten für die Reparatur der Gegensprechanlage nicht bezahlen will, der nächste kommt und will geklärt haben, ob er tatsächlich einen Fenstergriff, den er erst einmal benutzt hat, bezahlen muss, hier ist es der Türgriff, dort der Rollladen, da die Klingel .... Kann keiner ernsthaft annehmen, dass Juristen auf diese Weise arbeiten würden. Als Wissenschaftler müssen sie auch rechtswissenschaftliche Definitionen zu finden in der Lage sein, die auf möglichst jeden denkbaren, aber vor allem auf die noch nicht denkbaren Fälle, anwendbar sind und es auch möglichst lange bleiben. Andernfalls finge man ja immer wieder von vorn an. Auch die Aufzählungen in den Verträgen müsste man alle Nase lang darauf prüfen, ob sie immer noch vollständig sind oder nicht bereits wieder etwas weggefallen oder hinzugekommen ist. Erstens mutet man das niemanden zu. Zweitens müssten die Vertragsparteien sich auch in dem Gebrauch des Vertragsgegenstandes einschränken, damit er sich ja nicht veränderte, nur weil sie von Juristen gezwungen wurden einen so unflexiblen Vertrag zu verwenden. Die Folge wäre bspw. ebenfalls die Unmöglichkeit von Modernisierungen, zu denen Vermieter teilweise schon per Gesetz verpflichtet wurden.
Nicht nur, dass es hier zu widersprüchlich gelösten Rechtsfragen und damit zu neuen Problemen käme. Da sich keine Vertragspartei die nachträgliche Änderung eines wirksamen Vertrages gefallen lassen muss, schon gar nicht zu ihren Lasten, bedeutete die Lösung von Uwe auch, dass der Vertragsgegenstand für die Dauer des Vertrages nicht mehr verändert werden dürfte, auch nicht zu Gunsten des Mieters, weil man sonst auf den Kosten von Kleinreparaturen der neu angeschafften oder verbesserten Teile sitzen bleiben würde, da sie ja nicht im Vertrag aufgeführt sind und nachträgliche Änderungen nicht möglich wären (nur einvernehmlich). Nach einem Urteil sollten sich Rechtsfragen für die Zukunft nach Möglichkeit auch für andere Parteien, mithin die Allgemeinheit erledigt haben, andernfalls ein Urteil kaum das Papier wert wäre, auf dem es steht. Und deshalb gelten zu Recht die Regeln, wie sie Capo bereits teilweise beschrieben hatte und wie er es auch offenbar richtig gelehrt bekam. Habe sie Eingangs für euch nur noch einmal zusammengefasst, vervollständigt und mit Literaturnachweisen belegt gehabt. Das hilft euch hoffentlich, Klarheit in dieser Frage zu erlangen oder zu behalten.
mfg
Akay LL.M
Gast
Wo finde ich denn ein aktuelles Urteil, wie hoch die Kosten für Kleinstreparaturen im Jahr sein dürfen? Oder ist das BGH-Urteil bis 400 DM immer noch gültig? Habe nämlich schon andere Angaben gefunden, allerdings ohne Urteil:
Wirksam ist die Klausel nur, wenn eine Obergrenze für einzelne Kleinreparaturen genannt ist, die 75 EUR nicht übersteigen darf. Alles was teurer ist, ist keine Kleinreparatur. [b:1e9aa]Die Obergrenze für alle Kleinreparaturen innerhalb eines Jahres darf höchstens 300 EUR bzw. 10 Prozent der Jahreskaltmiete betragen [/b:1e9aa][/color:1e9aa]und nur Reparaturen an Gegenständen umfassen, die dem unmittelbaren Zugriff des Mieters unterliegen.
<!-- m --> [url=http://www.immobilienscout24.de/de/umziehen/mietertipps/renov/ratgdmbdl0171.jsp;jsessionid=5FF6B37885CB4B4440C917573BD57DB0.worker2">http://www.immobilienscout24.de/de/umzi]http://www.immobilienscout24.de/de/umziehen/mietertipps/renov/ratgdmbdl0171.jsp;jsessionid=5FF6B37885CB4B4440C917573BD57DB0.worker2">http://www.immobilienscout24.de/de/umzi[/url] ... B0.worker2 <!-- m -->
Muss gerade einen Mietvertrag unterschrieben, da steht nur was von 80 € je Reparatur und 8% der Jahresnettokaltmiete, das wären in meinem Fall 350,40 €. Würde den Betrag gern etwas tiefer begrenzen <!-- s --><!-- s -->
Danke für eure Hilfe
Ivi
capo
Wenn man deinen Vertrag realistisch sieht, würde ich sagen: Warum den Vermieter mit irgendwelchen Gerichtsentscheidungen quälen.
Diese kleinrep-Klausel wird nur äußerst selten auch wirklich angewandt.
Dein Betrag pro Rechnung ist 80€, deine Obergrenze ist 350€ Das sind max also 4 Rechnungen im Jahr. Ich würde jetzt mal behaupten: 4 gerissene Rolladengurte sprechen nicht gerade für eine tolle Bude...(Ich hoffe, die hat mind. 4 Rolläden <!-- s --><!-- s --> )
Eine Handwerkerrechnung unter 60€ ist so selten, wie wasser in der Wüste...
Du müßtest deinen Betrag unter 320€ drücken um eine Rep pro Jahr zu sparen. Gerichtsentscheidungen haben auch schon bis 10% der Jahresmiete entschieden. Das könnte nach hinten losgehen. Wenn du den Vermieter damit nervst, geht der vielleicht auf 10% und 400€. Dann wäre eine Rep mehr auf deiner Liste...
Gerichtsentscheidungen haben auch diese Grenze anerkannt. Das ist das Maximum des rechtl zulässigen.
An deiner Stelle wäre ich ganz ruhig und würde die schlafenden Löwen nicht wecken <!-- s --><!-- s -->
Mir wäre der Aufwand dafür zu groß, für diese max 80€ einen Rechtsstreit mit dem Vermieter zu provozieren. Vorallem ist das Geld noch nicht einmal zu zahlen. Sollte Mal eine Rep ins Haus stehen, dann würde ich dem Handwerker noch ein wenig Arbeit geben. Wo ein Gurt gerissen ist, sollte der 2. auch ziemlich marode sein... Schon wärst du über 80€ und würdest alles sparen. Das macht mehr sinn.
Dann zahlt der Vermieter alles!!!
Gast
Danke <!-- s --><!-- s --> Hab ich auch schon drüber nachgedacht. Wohne jetzt seit 6 Jahren in den eigenen 4 Wänden und es ist noch nie irgendwas passiert. Die Wohnung, in die wir einziehen, ist komplett renoviert, das Haus von oben bis unten saniert. Also wird da so schnell auch nix kaputt gehen - hoffe ich. Und ja, es sind mehr als 4 Rolläden <!-- s --><!-- s -->