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Dienstwagen: Grenzen der Ein-Prozent-Regelung
Seit 1996 unterliegt für einen dem Arbeitnehmer auch für private Nutzung zur Verfügung gestellten Dienstwagen ein Wert von einem Prozent des Brutto-Listenpreises als monatlicher steuerpflichtiger Bezug der Lohnsteuer. Hierbei nicht mit einbezogen sind Erstattungen des Arbeitgebers für ADAC-Schutzbrief, Mautgebühren und Autobahnvignetten. Werden diese Aufwendungen vom Arbeitgeber gesondert übernommen, müssen die Beträge vom Arbeitnehmer in vollem Umfang versteuert werden.
Urteil des FG Düsseldorf vom 18.12.2002
13 K 2376/01 E
Handelsblatt vom 12.11.2003