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Hausordnung; Grenzen für Musizierverbote
Die Beschränkung des Musizierens in der Hausordnung auf Zimmerlautstärke, also so, daß das Musizieren in anderen Wohnungen nicht zu hören ist, kann den völligen Ausschluss eines Musizierens gleichkommen. Ein solcher Ausschluss ist jedenfalls kann nicht zulässig, wenn er nicht in einer Vereinbarung enthalten ist; nichtig ist er aber nicht. Wegen der damit verbundenen Beinträchtigung anderer Wohnungseigentümer kann das Musizieren über Zimmerlautstärke in der Hausordnung nur in engen zeitlichen Grenzen zugelassen werden.
BayObLG, Beschluß vom 23.08.2001, Aktenzeichen: 2 Z BR 96/01, ZMR 2002, S.64.