Tiger
@capo,
laut Aussage meines Mietervereins stimmt das nicht so ganz. Es sieht für mich so aus, als ob es sich um einen Fomularmietvertrag handelt, wie ich ihn auch hatte.
@Büffel,
schau mal meinen tread unter
<!-- m --> http://www.mietrecht-forum.com/ptopic,28842.html#28842">http://www.mietrecht-forum.com/ptopic,28842.html#28842 <!-- m --> ( Noch Fragen zu Endrenovierung trotz regelmäßigem streichen)
an. Ich hatte ja dasselbe Problem.
capo
schwachsinn, die endrenovierungsklausel ist unwirksam, siehe Urteil des Bundesgerichtshofes: VIII ZR 335/02[/quote:a4b03]
Heißt das jetzt, dass jetzt, dass eine Endrenovierung nicht notwendig ist, oder die von der letzten Ren unabhängige Endrenovierung wegfällt.
Also eine Endrenovierung doch notwendig sein kann?
Gast
Wohnmietrecht
„Schönheitsreparaturklauseln, die den Mieter verpflichten, die Wohnung
innerhalb bestimmter Fristen zu renovieren, obwohl tatsächlich kein
Renovierungsbedarf besteht, sind unwirksam.“
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22.09.2004 (VIII ZR 360/03)
entschieden, dass die Vereinbarung starrer Renovierungsfristen im
Mietvertrag den Mieter unangemessen benachteiligt, wenn zum betreffenden
Zeitpunkt noch kein Renovierungsbedarf besteht.
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass generell die
Vereinbarung starrer Renovierungsfristen den Mieter unangemessen
benachteilige. Dieses hat zur Folge, dass die entsprechende Regelung im
Mietvertrag unwirksam ist und damit den Vermieter wiederum die Pflicht zur
Durchführung von Schönheitsreparaturen trifft.
Da somit eine mietvertragliche Regelung, in der starre Renovierungsfristen
vereinbart sind, gegen das Gesetz verstößt, ist diese Regelung unwirksam.
Starre Fristenregelungen sind unwirksam ! OLG Düsseldorf 07.10.2004 I-10 U
70/02
Die in einem Wohnraummietvertrag (hier: aus 1999) hinsichtlich der auf den
Mieter abgewälzten Schönheitsreparaturen enthaltene Formularklausel, "Diese
Arbeiten sind ab Mietbeginn in der Regel in Küchen, Bädern und Toiletten
spätestens nach drei Jahren, in Wohnräumen, Schlafräumen, Dielen, Flure,
Treppenhäuser in Alleinbenutzung und in mitvermieteten gewerblichen oder
freiberuflich genutzten Räumen spätestens nach fünf Jahren und in sonstigen
Räumlichkeiten, wie Abstellräumen, innenliegenden Balkonflächen oder
Kellerräumen spätestens nach sieben Jahren zu tätigen", enthält eine
"starre" Fristenregelung und ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. § 9 Abs.
1 AGBG unwirksam (Anschluss an BGH, Urt. v. 23.6.2004, DWW 2004, 221 = NZM
2004, 653 = WM 2004, 463).
Das sind meines Wissens nach die neusten Urteile!
Gast
eine endrenovierungsklausel in einem formularmietvertrag, die nicht individuell vereinbart worden ist (was der vermieter nachweisen müsste) ist unwirksam. auf grund des urteils des BGH ist auch die Klausel zur renovierung nach den fristen auf die sich die endrenovierungsklausel bezieht unwirksam (hat etwas mit AGB zu tun). insofern muss dann überhaupt nicht renoviert werden
Michael1311
Ich schließe mich hier mal mit einer Frage zum gleichen Thema an:
Ich habe meine Wohnung unrenoviert übernommen (teils sogar mit kleinen Flecken auf den Tapeten und schlecht zugemachten Dübellöchern).
Nun soll ich zum voraussichtlichen Ende des Mietvertrages die Wohnung renoviert übergeben.
In meinem Mietvertrag (Formularvertrag) steht nur angekreuzt: "Schönheitsreperaturen trägt der Mieter". Darunter steht "regelmäßige Schönheitsreperaturen werden in folgenden ZEitabstädnen nötig", wobei eben keine Zeitabstände eingetragen sind.
Somit ist eigentlich keine Starre Frist vereinbart.
Wenn ich nun aber eine Endrenovierung durchführe (nach 2 Jahren Wohndauer), übergebe ich die Wohnung in einem besseren Zustand als ich sie übernommen habe. Ist das rechtens?