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Fliesen und Schönheitsreparaturen
Wenn der Mieter die Fliesen im Bad mit Farbe überstreicht, kann der Vermieter nach Vertragsbeendigung neue Fliesen anbringen lassen und die Kosten vom ausgezogenen Mieter als Schadenersatz geltend machen. Waren die überstrichenen Fliesen über 30 Jahre alt, beträgt der Schadenersatz nur die Hälfte der Kosten. Kann der Mieter nachweisen, dass der Anstrich hätte entfernt werden können, ohne die Fliesen zu beschädigen, braucht er die Kosten für die Fliesenarbeiten nicht zu erstatten. (LG Köln, Az. 12 S 312/95, aus: Tsp 20.10.01, S. I 17)
Hat der Mieter Löcher in die Wand durch die Fliesen gebohrt, um die gebrauchsbedingte Ausstattung vorzunehmen (Anbringen von Seifenschale, Duschstange, Haltegriff, Handtuchhalter, Abroller für Toilettenpapier, Spiegelkonsole usw.), kann der Vermieter keinen Schadenersatz verlangen, auch nicht bei 32 Dübellöchern. (LG Hamburg, Az. 307 S 50/01, aus: WM 2001, S. 359) Erst recht nicht, wenn die Bohrlöcher in den Fugen sind, wo sie leicht wieder verschlossen werden können. (LG Berlin, Az. 61 S 124/01, aus: GE 2002, S. 261)
Wird im Formularmietvertrag vereinbart, dass der Mieter bei Auszug sämtliche durchbohrte Fliesen auswechseln und sämtliche Löcher in der Wohnung unkenntlich verschließen lässt, ist diese Klausel unwirksam; den für einen vertragsgemäßen Gebrauch ist es unerlässlich, Installationsgegenständen, vor allem im Bad, anzubringen. (BGH, Urteil vom 20.01.1993, aus: WM 1993, S. 109)
Wenn der Mieter die Fliesen im Bad mit Farbe überstreicht, kann der Vermieter nach Vertragsbeendigung neue Fliesen anbringen lassen und die Kosten vom ausgezogenen Mieter als Schadenersatz geltend machen. Waren die überstrichenen Fliesen über 30 Jahre alt, beträgt der Schadenersatz nur die Hälfte der Kosten. Kann der Mieter nachweisen, dass der Anstrich hätte entfernt werden können, ohne die Fliesen zu beschädigen, braucht er die Kosten für die Fliesenarbeiten nicht zu erstatten. (LG Köln, Az. 12 S 312/95, aus: Tsp 20.10.01, S. I 17)
Hat der Mieter Löcher in die Wand durch die Fliesen gebohrt, um die gebrauchsbedingte Ausstattung vorzunehmen (Anbringen von Seifenschale, Duschstange, Haltegriff, Handtuchhalter, Abroller für Toilettenpapier, Spiegelkonsole usw.), kann der Vermieter keinen Schadenersatz verlangen, auch nicht bei 32 Dübellöchern. (LG Hamburg, Az. 307 S 50/01, aus: WM 2001, S. 359) Erst recht nicht, wenn die Bohrlöcher in den Fugen sind, wo sie leicht wieder verschlossen werden können. (LG Berlin, Az. 61 S 124/01, aus: GE 2002, S. 261)
Wird im Formularmietvertrag vereinbart, dass der Mieter bei Auszug sämtliche durchbohrte Fliesen auswechseln und sämtliche Löcher in der Wohnung unkenntlich verschließen lässt, ist diese Klausel unwirksam; den für einen vertragsgemäßen Gebrauch ist es unerlässlich, Installationsgegenständen, vor allem im Bad, anzubringen. (BGH, Urteil vom 20.01.1993, aus: WM 1993, S. 109)