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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo erstmal.Bin zum erstenmal hier und hab schon eine Frage.
Wahrscheinlich schon oft gestellt,aber kein Thema dazu gefunden.
Bei uns steht demnächst eine Wohnungsübergabe an mit einem Vermieter,der alles will nur nichts selber bezahlen.Deshalb hatten wir auch mehrmals Zoff mit ihm,der sich allerdings immer irgendwie gegeben hat.
Nun sind wir in die Wohnung unrenoviert eingezogen und haben selber renoviert,aber wir wissen partout nicht mehr ,ob wir die Dübellöcher der Vormieter zugemacht haben oder nicht.Und ob wir das jetzt müssen,wo die Wohnung wieder unrenoviert übergeben wird.
Wir haben beim Einzug auch kein Übergabeprotokoll geführt ,wollen es aber jetzt machen.Steht dem was entgegen ?
Grüße aus Hilden

4 Kommentare zu „Dübellöcher/ Bohrlöcher bei Wohnungsübergabe”

tenant61 Experte!

hm, ich mußte deine schilderungen schon zweifach lesen, um sie zu verstehen. aber ich glaub, jetzt hab ich´s.

so, wie ich es verstanden habe, endet in kürze dein vertrag und du ziehst wieder aus. bei deinem einzug vor xxx Jahren musstest du selbst renovieren und deshalb hast du jetzt bei auszug keine lust, das nochmal zu machen. insbesondere geht es dir dabei um dübellöcher, weil du dich nicht erinnerst, ob du die des vormieters bei einzug auch selbst hast schließen müssen. außerdem legst du wert darauf, dass jetzt bei deinem auszug ein übergabeprotokoll erstellt wird. war diese kurzfassung korrekt? wenn nicht, bitte ich um nachsicht; deine schilderungen sind nicht ganz eindeutig. ich beantworte die fragen jetzt mal so, wie ich sie verstanden habe:

zunächst mal ist es glaube ich wichtig, einen weit verbreiteten irrglauben zu berichtigen. demnach muss man bei auszug nicht renovieren, wenn man bei einzug renoviert hat. das ist falsch!!! auch wer eine unrenovierte wohnung bezieht, muss bei späterem auszug renovieren, soweit 1. die renovierung durch den mieter vertraglich vereinbart ist und 2. eine volle oder anteilige renovierung fällig ist.

da die übertragung der renovierungspflicht auf den mieter üblich ist, unterstelle ich der einfachheit halber, dass das auch bei dir der fall ist (schau zur sicherheit mal im vertrag nach). in diesem fall bist du grundsätzlich zur renovierung oder zahlung anteiliger kosten verpflichtet, es sei denn, die renovierung ist nicht fällig (auch nicht anteilig). näheres regelt der fristenplan, der ebenfalls in deinem mietvertrag stehen sollte.
damit kommen wir zu den dübellöchern: das schließen von dübellöchern ist eine renovierungsleistung, ist also genauso zu behandeln wie tapezieren und anstreichen. es gilt also dasselbe, was ich oben schon gesagt habe. auch wenn du die dübellöcher deines vormieters geschlossen hast: wenn jetzt eine renovierung fällig ist und du löcher in die wände gebohrt hast, mußt du die schließen.

letzter punkt: übergabeprotokoll. selbstverständlich hast du anspruch auf eine korrekte übergabe inkl protokoll. wenn der vermieter sich weigert einfach selbst ein formloses protokoll erstellen und durch einen (wenn möglich neutralen, also nicht verwandten) zeugen mit unterschreiben lassen.

ich hoffe, ich konnte damit schon etwas helfen. wenn was unklar ist oder ich etwas falsch verstanden habe, einfach laut geben.

HMMS

Danke für die Antwort.
Soweit hast Du alles richtig interpretiert.
Wir sind im Juli 2004 eingezogen und haben die Wohnung gestrichen.Diele / Küche weiß.
Schlafzimmer und Kinderzimmer maisgelb und Wohnzimmer terrracotta.
Also relativ helle Modefarben.
Dürfte dann wenn die Löcher von uns zugemacht werden also keine Probleme mehr geben.? Habe ich das so richtig verstanden? Da die zeitlichen Räume der Renovierungsabstände ja noch nicht erreicht sind.

tenant61 Experte!

leider nicht. in diesem fall werden die renovierungsfristen gemäß fristenplan herangezogen (der fristenplan sollte mit im mietvertrag stehen). ich hab das gerade an anderer stelle erklärt, tu´s aber gern auch hier nochmal. wenn die renovierung vertraglich auf dich abgewälzt wurde, musst du die arbeiten in einem bestimmten turnus durchführen. idr gelten für küche und bad alle 3 jahre, wohn-, schlaf- und kinderzimmer alle 5 jahre. wenn du vorher ausziehst, kann der vermieter die kosten einer vollständigen renovierung ermitteln (z.b. durch kostenvoranschlag) und dir zeitanteilig in rechnung stellen. beispiel: bad muss alle 3 jahre renoviert werden, letzte renovierung liegt 2 jahre zurück; kosten laut angebot 300,- €, dann zahlst du gemäß fristenplan 2/3 = 200,- €. wichtig: dabei ist unerheblich, ob die arbeiten auch tatsächlich ausgeführt werden. manchmal kann es daher günstiger sein, selbst fachmännisch die gesamte wohnung in eigenleistung zu renovieren, als die kosten einer anteiligen renovierung durch einen fachmann zu bezahlen.
abgesehen davon: du musst nur diejenigen renovierungsarbeiten ausführen oder (anteilig) zahlen, über die dich der vermieter vor vertragsende schriftlich informiert hat.

HMMS

Das ist denke ich mal dann ok.Denn im Mietvertrag steht nichts(in Zustant der Räme: Pflichten für den Mieter ist nichts eingetragen ) und nach derKändigung wurde auch nichts gesagt.

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