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Dübellöcher erlaubt

(dmb) "Dübellöcher im gewissen Umfang gehören zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache und lösen keinen Schadensersatzanspruch des Vermieters aus", entschied jetzt nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) das Landgericht Köln (1 S 130/99).

In den vergangenen Jahren hatte nach Angaben des Mieterbundes verschiedene Gerichte betont, dass das Anbohren von Kacheln und Fliesen, zum Beispiel im Badezimmer oder in der Küche, grundsätzlich zulässig ist. Der Mieter darf dort übliche Gegenstände, wie Spiegel, Hängeschränke, Toilettenpapier- und Handtuchhalter befestigen. Im üblichen Umfang gesetzte Bohrlöcher muss der Mieter beim Auszug nicht beseitigen.

Ist der Mieter allerdings beim Auszug verpflichtet, die Schönheitsreparaturen in der Wohnung durchzuführen, gehört zu den Schönheitsreparaturen auch das Beseitigen der Dübellöcher.

Weitere Informationen in der Mieterbund-Broschüre "Mieterrechte und Mieterpflichten", erhältlich bei allen örtlichen Mietervereinen oder direkt hier bei uns im Internet zu bestellen unter der Rubrik "Ratgeber".
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