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Eigenbedarfskündigung: Behinderung des Mieters kann entgegenstehen
Hohes Alter und lange Wohndauer reichen noch nicht aus, eine besondere Härte zu begründen, die den Mieter zu einem Widerspruch bei einer Eigenbedarfskündigung berechtigt. Trifft aber das hohe Alter mit einer schweren körperlichen Behinderung zusammen, kann das Bestandsinteresse des Mieters den Eigenbedarf des Vermieters überwiegen.
Das ist das Ergebnis einer Entscheidung des Kammergerichts (KG) im Fall eines Vermieters, der seiner Mieterin wegen Eigenbedarfs kündigen wollte. Diese widersprach jedoch: Für ihren ebenfalls in der Wohnung lebenden Ehemann stelle die Beendigung des Mietverhältnisses eine unzumutbare Härte dar. Als Gründe hierfür führte sie an:
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Ihr Ehemann sei 80 Jahre alt.
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Das Mietverhältnis bestehe seit über 30 Jahren.
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Der Ehemann sei auf einem Auge blind, auf dem anderen habe er nur noch eine Sehkraft von 1/25.
Die ersten beiden Argumente ließ das KG weder für sich genommen noch gemeinsam als besondere Härte ausreichen. Hinzu kam, dass nicht geklärt war, wie lange der Ehemann der Mieterin in der Wohnung lebte. Entscheidend war der dritte Grund: Dem Ehemann sei zur Zeit eine Orientierung in der Wohnung und der allernächsten Umgebung noch möglich. Dies wäre in einer neuen Umgebung nicht mehr der Fall. Das Zurechtfinden in der neuen Wohnung wäre ein unzumutbarer Kraftakt. Ihm würde damit ein großes Stück Selbstbestimmtheit genommen (KG, 8 U 288/03).