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Spielplatz
Die Errichtung eines Spielplatzes stellt keinen Mangel dar, der zur Minderung berechtigt. Vertraglich zugesichert werden kann allerdings, dass kein Buddelkasten oder Spielplatz in unmittelbarer Nähe seiner Wohnung errichtet werden soll. (LG Berlin, Az. 64 S 423/03, aus: MM 12/04, S. 30)